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hat, als auch, wenn er im Schuldienste des Königreichs Sachsen bereits beschäftigt ist
oder demnächst Verwendung finden soll.
3. Eine Erweiterungsprüfung kann in jedem der unter 1 genannten beiden Fälle
nur einmal abgelegt werden.
4. Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Bestimmungen unter 8§ 36, 3
und § 33, 1 und sinnentsprechende Anwendung.
838.
Besondere Bestimmungen für Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes
sowie evangelische Geistliche.
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes, welche im Königreich Sachsen nach
8 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und Seminare
vom 22. August 1876 zur Übernahme von Religionslehrerstellen an diesen Anstalten
befähigt sind, auch ohne die Kandidatur für das höhere Schulamt erlangt zu haben,
ingleichen evangelische Geistliche erwerben ein Zeugnis für das höhere Schulamt, wenn
sie in einer nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse der Schule betreffenden Prüfung
ihre Befähigung für den Religionsunterricht auf der ersten Stufe, ferner durch eine schrift—
liche Klausurarbeit und mündliche Prüfung die Lehrbefähigung im Hebräischen (8 16)
und endlich eine Lehrbefähigung noch in einem der in § 9, 18 unter 2 bis 5, 7 bis 11
und 13 bis 15 aufgeführten Fächer nachweisen. Handelt es sich dabei neben der Lehr-
befähigung in der Religion und im Hebräischen um den Nachweis einer weiteren Lehr-
befähigung für die erste Stufe, so ist eine schriftliche Hausarbeit für das betreffende Fach
zu fordern (vergl. § 26). Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Bestimmungen
in § 34 sinnentsprechende Anwendung.
§ 39.
Probejahr.
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte die Kandidatur
für das höhere Schulamt; zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist dasselbe durch Ab-
legung des Probejahrs zu ergänzen. Wegen Zuweisung an eine bestimmte Lehranstalt
haben sich die Kandidaten, welche dem Königreich Sachsen angehören, unter Einreichung
ihrer Zeugnisse mit einem schriftlichen Gesuche an das Ministerium zu wenden.
8 40.
Gebühren.
1. Die Gebühren sind sofort nach der Zulassung zur Prüfung an die von dem Vor—
sitzenden der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen.