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Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist der vorstehende Vordruck von“ an nach
Maßgabe von § 34,2 abzuändern, z Bl. nicht bestanden und muß, wenn
er sich ihr nochmals unterziehen will, die gesamte Prüfung wiederholen. Diese Wieder-
holungsprüfung ist in längstens zwei Jahren abzulegen (die Meldung zu derselben darf
aber nicht vor den ten 1. éerfolgen) oder
nicht bestanden. Er hat zwarin den Anforderungen
genügt, auch die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer und der in ihnen erlangten
Stufen) . . . . . .. dargethan, muß sich aberin einer Ergänzungs-
prüfung unterziehen, welche in längstens zwei Jahren abzulegen ist.
Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so sind nach Maßgabe
von § 34,3 noch weitere Angaben erforderlich, von denen es abhängt, wie weit der
Vordruck benuht werden kann.
Für die Zeugnisse über eine Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung wird empfohlen,
nach Angabe des Personenstandes etwa fortzufahren:
Dem Heren . war von der unterzeichneten Prüfungskommission unter
ded en 1. eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden
(mit der Maßgabe, daß die Meldung u. s. w.).
Auf die Meldung vo. tten .. 1 zzur Wiederholungs-
prüfung zugelassen, erhielt er u. s. w. (s. oben).
Bezw. z. B.:
Dem Heren , welcher nach Ausweis des Prüfungszeugnisses vom
tten 1 in der Allgemeinen Prüfung genügt, auch die
Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer) . . . . . .. . ... für die zweite Stufe
dargethan hat, war von der unterzeichneten Prüfungskommission behufs Nachweises der
Lehrbefähigung in u. s. w. eine Ergänzungsprüfung auferlegt worden.
Auf. die Meldung vom . . ten ... . . . .. 1 zzur Ergänzungs-
prüfung zugelassen, u. s. w. (s. oben).
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C C Meinhold & Södne, Dresden.