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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1899.
Inhalt: Nr. 37. Verordnung wegen Abänderung der Ausführungsverordnung vom 23. Mai 1888, die Unfall-
und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betr. S. 153.
— Nr. 338. Bekanntmachung, das wegen Auspfarrung der Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau aus
der evangelisch-lutherischen Parochie Syrau im Königreich Sachsen abgeschlossene Uebereinkommen betr. S. 154.
— Nr. 39. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Verbreiterung des Weißeritzbettes in
Flur Hainsberg betr. S. 155. — Nr. 40. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Er-
weiterung des Bahnhofs Schwarzenberg betr. S. 156. — Nr. 41. Verordnung, die Enteignung von
Grundeigenthum zur Erbanung einer normalspurigen Nebenbahn von Altenburg nach Langenleuba betr. S. 157.
— Nr. 42. Verordnung, einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung von Bestand-
theilen der Landtagswahlkreise betr. S. 158. — Nr. 43. Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar
1900 an geltenden Fassung betr. S. 159.
Nr. 37. Verordnung
wegen Abänderung der Ausführungsverordnung vom 23. Mai 1888, die
Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen
Betrieben beschäftigten Personen betreffend;
vom 8. Juni 1899.
Di. den Ortsbehörden nach § 81 Absatz 2 des Reichsgesetzes, die Unfall= und Kranken-
versicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen be-
treffend, vom 5. Mai 1886 zu gewährende Vergütung wird vom 1. Januar 1900 an
auf 3 Prozent derjenigen Beiträge festgesetzt, welche sie für die Berufsgenossenschaft er-
hoben haben.
§ 16 der Ausführungsverordnung vom 23. Mai 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 130)
wird dementsprechend geändert.
Dresden, den 8. Juni 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metssch. Klopfleisch.
Ausgegeben zu Dresden den 4. August 1899. 23