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6. die Gemeinden Großzschocher und Windorf im 23. ländlichen Wahlkreise
die Bezeichnung „Großzschocher-Windorf“ und
. die Gemeinden Oberrabenstein und Niederrabenstein im 31. ländlichen
Wahlkreise die Bezeichnung „Rabenstein“.
Endlich führt
8. die Stadt Schellenberg im 18. städtischen Wahlkreise jetzt den Namen
„Augustusburg“.
Dresden, am 14. Juli 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
bsch Schnauder.
Nr. 43. Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen—
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom
1. Januar 1900 an geltenden Fassung betreffend;
vom 12. Juli 1899.
Zu Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung
wird unter Bezugnahme auf die zu diesem Zwecke bereits ergangene, nebst Beilagen nach—
stehend unter J abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März 1899
(R.-G.-Bl. S. 225 flg.) hierdurch ferner Folgendes verordnet:
& 1. Die Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter erfolgt, soweit
nicht § 4 des Reichsgesetzes etwas anderes bestimmt, durch die Kreishauptmannschaften.
Das Gleiche gilt von einer Abänderung der bestehenden Standesamtsbezirke.
Die Kreishauptmannschaften sind außerdem in allen Fällen zuständig, in welchen
das Reichsgesetz die Entschließung der höheren Verwaltungsbehörde überweist.
Entscheidungen über Beschwerden nach § 7 Absatz 3 des Reichsgesetzes werden unter
Mitwirkung des Kreisausschusses ertheilt.
6. Aufsichtsbehörde des Standesbeamten im Sinne der Bestimmungen in 881 1,
14, 27, 60, 66 des Reichsgesetzes ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städte-
ordnung eingeführt ist, der Stadtrath, im übrigen die Amtshauptmannschaft.