Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bei der Verpflichtung sind die Standesbeamten zugleich anzuweisen, daß sie bei 
Anmeldung von Geburten und bei Eheschließungen die Betheiligten unter Vorbehalt der 
Bestimmung in § 82 des Reichsgesetzes auf die bestehenden kirchlichen Verpflichtungen 
in Beziehung auf Taufe und Trauung aufmerksam zu machen und Alles zu vermeiden 
haben, was ihnen zu der Auffassung Anlaß geben könnte, daß sie der Erfüllung dieser 
kirchlichen Verpflichtungen überhoben seien. 
	.Die Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter, sowie die Ab- 
änderung eines Standesamtsbezirkes ist von der Aufsichtsbehörde durch die Amtsblätter 
öffentlich bekannt zu machen. 
G10. Die Standesbeamten haben unter Berücksichtigung des Bedürfnisses und der 
örtlichen Verhältnisse in der Regel bestimmte Geschäftsstunden einzuhalten. 
Für die Eheschließungen können ein für alle Mal bestimmte Tage festgesetzt werden. 
Die eingeführte Geschäftszeit ist unter Angabe des amtlichen Geschäftslokals in ge- 
eigneter Weise bekannt zu machen. 
In dringenden Fällen haben sich die Standesbeamten auch außerhalb der eingeführ- 
ten Geschäftszeit der Vornahme von Amtshandlungen zu unterziehen. 
11. Die Dienstsiegel, deren sich die Standesbeamten bei Ertheilung von Be- 
scheinigungen und Auszügen aus den Registern zu bedienen haben, müssen das Königlich 
Sächsische Landeswappen und die Umschrift: 
„Königlich Sächsisches Standesennt , 
Amtshauptmannfchaft....... « 
enthalten. 
Zerfällt eine Gemeinde in mehrere Standesamtsbezirke, so ist in der Umschrift die 
besondere Bezeichnung der einzelnen Bezirke hinzuzufügen. 
Bei den Standesämtern der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz fällt die Angabe 
der Amtshauptmannschaft auf dem Siegel hinweg. 
8 12. Die in 8 14 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Einreichung der Neben— 
register an die Aufsichtsbehörde hat längstens acht Tage nach Schluß des Kalenderjahres 
zu erfolgen. 
#13. Die auf Landesgesetz beruhende Verpflichtung der Hebammen, dafür zu 
sorgen, daß alle Geburten, zu welchen sie gerufen werden, rechtzeitig und in vorschrifts- 
mäßiger Vollständigkeit bei der Kirche (dem Kirchner oder Pfarrer) angezeigt werden 
(§ 16 der Hebammenordnung vom 16. November 1897, G.= u. V.-Bl. S. 157 flg.), 
bleibt neben der durch das Reichsgesetz (§ 18, 2) den Hebammen auferlegten Verpflicht- 
ung zur Anzeige der Geburten bei dem Standesbeamten bestehen.
	        
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