Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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A der Eintragung in das Geburtsregister auf Grund 
der Anzeige des ehelichen Vaters (8 18 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzess — A 1 —, 
der Anzeige einer bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person (8 18 Absatz 1 
Nr. 2 bis 4 des Gesetzes) — A 2 —, 
der Anzeige einer aus eigener Wissenschaft unterrichteten Person (§ 19 des 
Gesetzes) — A 3 —, 
der Anzeige einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 20 des Gesetzes) — A 4 —. 
A 1 enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen 
Anzeige der Vornamen des Kindes (§ 22 Absatz 3 des Gesetzes). 
A 2 macht ersichtlich, wie die Abänderung der Eintragung im Falle des 
§ 13 Absatz 4 des Gesetzes (§ 17 dieser Vorschriften) zu bewirken ist. 
A 3 enthält ein Beispiel für eine Eintragung auf Grund der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Gesetzes) und für die 
Beurkundung der bei der Anzeige der Geburt eines unehelichen 
Kindes erfolgenden Anerkennung der Vaterschaft (§ 14 Absatz 1 
dieser Vorschriften). 
A 4 giebt zugleich Anleitung für die Benutzung des Vordrucks gemäß § 13 
Absatz 2 dieser Vorschriften und zeigt die Form des Randvermerkes 
über die bei der Eheschließung der Eltern erfolgte Anerkennung der 
Vaterschaft (§ 26 des Gesetzes, § 15 Absatz 2 dieser Vorschriften). 
B der Eintragung in das Heirathsregister. 
8 1 zeigt, in welcher Weise zu verfahren ist, wenn ein Schreibensunkundiger 
nur sein Handzeichen beifügen kann (§ 13 Absatz 2 Nr. 5 des 
Gesetzes), und macht ferner ersichtlich, wie in Fällen der Verhinderung 
des Standesbeamten dessen Stellvertreter die Eintragung zu unter- 
zeichnen hat. 
B 2 giebt ein Beispiel für die Eintragung einer bei der Eheschließung 
erfolgenden Anerkennung der Vaterschaft (8§ 15 Absatz 1 dieser 
Vorschriften) sowie eines Randvermerkes nach Maßgabe des § 55 
des Gesetzes und zeigt zugleich, wie die Abschrift im Nebenregister 
zu beglaubigen und die Beischreibung einer nach der Einreichung 
des Nebenregisters an die Aufsichtsbehörde in das Hauptregister 
gemachten Eintragung zu bewirken ist (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes). 
C der Eintragung in das Sterberegister auf Grund 
der Anzeige des Familienhaupts — C 1 —, 
der Anzeige desjenigen, in dessen Behausung sich der Sterbefall ereignet hat — 
C 2 —.
	        
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