Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3. d 
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Jahre alt, wohnhaft in — 
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der Persönlichkeit na).iii.. nnn. 
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Jahre alt, wohnhaft in 
Der Standesbeamte richtete an die Verlobten einzeln und nach einander 
die Frage: 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Verlobten bejahten diese Frage und der Standesbeamte sprach 
hierauf aus: 
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtmäßig ver- 
bundene Eheleute seien. 
.. .....I.............,.,,,,6,,,, 
Der Standesbeamte. 
Daß vorstehender Auszug mit dem Heiraths- Haupt-Register des Standesamts zu 
am 19 
(Siegel.)
	        
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