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§ . Die öffentliche Anstellung von Versteigerern beweglicher Sachen sowie die
öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern zum freihändigen Verkauf oder Kauf von
Sachen, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, steht für Städte mit Revidirter
Städteordnung dem Stadtrath, im übrigen der Amtshauptmannschaft zu. Vor dem
Antritte der Stellung hat der hierfür Ausersehene den Eid zu leisten, daß er die ihm
obliegenden Pflichten getreu erfüllen werde.
Die Anstellung und die Ermächtigung sollen nur erfolgen, soweit ein Bedürfniß
vorliegt. Ueber die Bedürfnißfrage und die geeigneten Personen ist, soweit Handelsmäkler
ermächtigt werden sollen, die betheiligte Handelskammer gutachtlich zu hören.
Für die Rücknahme der Anstellung und Ermächtigung gelten die Vorschriften des
§ 53 Absatz 1, 2 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1883 S. 165) und des § 39
Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung der Gewerbeordnung vom 28. März 1892
(G.= u. V.-Bl. S. 43).
Die Gebühren der Versteigerer werden von dem Ministerium des Innern geregelt.
10. Zuständig, die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage
zu verlangen, ist diejenige Behörde, zu deren Geschäftskreis die Wahrung des Interesses
in erster Instanz gehört.
Das Nachlaßgericht hat, sobald es im Falle des § 2194 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs von einer solchen Auflage sowie davon, daß sie noch nicht vollzogen ist, Kenntniß
erlangt, der Behörde Mittheilung zu machen.
11. Die für Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach § 795 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung wird durch gemeinsame Verfügung des Ministeriums
des Innern und des Finanz-Ministeriums ertheilt.
& 12. Auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen eine Schuldverschreibung auf den
Inhaber oder eine auf den Inhaber lautende Aktie nach den bisherigen Vorschriften
außer Kurs gesetzt worden ist, kann in einem auf das Papier zu bringenden Vermerke
festgestellt werden, daß die Außerkurssetzung ihre Wirksamkeit verloren habe. Zuständig
ist jede öffentliche Behörde. Der Vermerk soll Ort und Tag der Ausstellung angeben
sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
Ein gleicher Feststellungsvermerk kann auf ein ohne Bezeichnung eines Namens
außer Kurs gesetztes Papier auf Antrag desjenigen gebracht werden, der die Außerkurs-
setzung beantragt hatte. Zuständig ist dieselbe öffentliche Behörde, die das Papier außer
Kurs gesetzt hat, oder die an ihre Stelle getretene Behörde.
13. Die zur Hinzuschlagung eines Grundstücks nach § 12 des Gesetzes vom
18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 193) erforderliche Genehmigung steht, wenn das
Grundstück ein Rittergut ist, dem Ministerium des Innern, im übrigen derjenigen
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Versteigerer,
Handels-
mäkler.
Zu §§ 525,
2194 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Zu § 795 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Zu Art. 176
des
Einführungs-
gesetzes.
Zu § 12 des
Gesetzes vom
18. Juni
1898.