Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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625. Ist der Verderb einer abgelieferten Sache zu besorgen oder deren Auf- 
bewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat die Polizeibehörde die 
Sache öffentlich versteigern zu lassen. Die Versteigerung kann durch einen Beamten der 
Polizeibehörde erfolgen. 
& 26. Die Erledigung der Fundangelegenheit liegt der Polizeibehörde des Fund- 
orts ob. 
Soweit nach dem § 24 eine andere Polizeibehörde betheiligt ist, hat sie das bei 
ihr Eingegangene der Polizeibehörde des Fundorts zu übermitteln. Die Uebermittelung 
unterbleibt, wenn sich vorher ein Empfangsberechtigter meldet. 
Die Polizeibehörde des Fundorts hat den Fund in einer den Umständen des Falles 
und dem Werthe der Sache entsprechenden Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die gefundene Sache ist nur gegen Erstattung der Kosten, der Erlös nur unter 
Abzug der Kosten dem Empfangsberechtigten oder dem Finder herauszugeben. Hat der 
Finder die Sache nicht an die Polizeibehörde abgeliefert, so haftet er der Polizeibehörde 
für die Kosten. 
& 27. Polizeibehörde im Sinne der §§ 24 bis 26 ist in Städten mit Revidirter 
Städteordnung der Stadtrath, in anderen Städten der Bürgermeister, auf dem Lande 
der Gemeindevorstand, innerhalb selbständiger Gutsbezirke der Gutsvorsteher. 
Soweit in Städten mit Revidirter Städteordnung eine besondere Sicherheitspolizei- 
behörde besteht, tritt diese an die Stelle des Stadtraths. 
& 28. Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer Zu r* S flg. 
staatlichen oder kommunalen Behörde vder Verkehrsanstalt zu erlassenden Bekannt- Furgerichen 
machungen erfolgen durch Aushang an der Amstsstelle oder an der hierfür besonders be= Gesesbuchs. 
stimmten Stelle. 
Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, insbesondere durch 
Einrückung in öffentliche Blätter, veranlassen. 
* 29. Die nach den §§ 980, 981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer Ver- 
kehrsanstalt, die durch eine Privatperson betrieben wird, zu erlassenden Bekanntmachungen 
erfolgen durch Aushang an der am Sitze der Anstalt befindlichen Geschäftsstelle oder an 
der hierfür besonders bestimmten Stelle. Die für die Genehmigung der Anstalt zu- 
ständige Verwaltungsbehörde kann die Stelle bestimmen, an der der Aushang zu er- 
folgen hat. 
Die Vorschrift des § 28 Absatz 2 findet auf die Anstalt Anwendung. 
30. Zwischen dem Tage, an dem nach § 28 oder § 29 der Aushang bewirkt, 
und dem Tage, an dem das ausgehängte Schriftstück abgenommen wird, soll ein Zeit- 
raum von mindestens sechs Wochen liegen.
	        
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