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625. Ist der Verderb einer abgelieferten Sache zu besorgen oder deren Auf-
bewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat die Polizeibehörde die
Sache öffentlich versteigern zu lassen. Die Versteigerung kann durch einen Beamten der
Polizeibehörde erfolgen.
& 26. Die Erledigung der Fundangelegenheit liegt der Polizeibehörde des Fund-
orts ob.
Soweit nach dem § 24 eine andere Polizeibehörde betheiligt ist, hat sie das bei
ihr Eingegangene der Polizeibehörde des Fundorts zu übermitteln. Die Uebermittelung
unterbleibt, wenn sich vorher ein Empfangsberechtigter meldet.
Die Polizeibehörde des Fundorts hat den Fund in einer den Umständen des Falles
und dem Werthe der Sache entsprechenden Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die gefundene Sache ist nur gegen Erstattung der Kosten, der Erlös nur unter
Abzug der Kosten dem Empfangsberechtigten oder dem Finder herauszugeben. Hat der
Finder die Sache nicht an die Polizeibehörde abgeliefert, so haftet er der Polizeibehörde
für die Kosten.
& 27. Polizeibehörde im Sinne der §§ 24 bis 26 ist in Städten mit Revidirter
Städteordnung der Stadtrath, in anderen Städten der Bürgermeister, auf dem Lande
der Gemeindevorstand, innerhalb selbständiger Gutsbezirke der Gutsvorsteher.
Soweit in Städten mit Revidirter Städteordnung eine besondere Sicherheitspolizei-
behörde besteht, tritt diese an die Stelle des Stadtraths.
& 28. Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer Zu r* S flg.
staatlichen oder kommunalen Behörde vder Verkehrsanstalt zu erlassenden Bekannt- Furgerichen
machungen erfolgen durch Aushang an der Amstsstelle oder an der hierfür besonders be= Gesesbuchs.
stimmten Stelle.
Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, insbesondere durch
Einrückung in öffentliche Blätter, veranlassen.
* 29. Die nach den §§ 980, 981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer Ver-
kehrsanstalt, die durch eine Privatperson betrieben wird, zu erlassenden Bekanntmachungen
erfolgen durch Aushang an der am Sitze der Anstalt befindlichen Geschäftsstelle oder an
der hierfür besonders bestimmten Stelle. Die für die Genehmigung der Anstalt zu-
ständige Verwaltungsbehörde kann die Stelle bestimmen, an der der Aushang zu er-
folgen hat.
Die Vorschrift des § 28 Absatz 2 findet auf die Anstalt Anwendung.
30. Zwischen dem Tage, an dem nach § 28 oder § 29 der Aushang bewirkt,
und dem Tage, an dem das ausgehängte Schriftstück abgenommen wird, soll ein Zeit-
raum von mindestens sechs Wochen liegen.