Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Der Hinterlegungsschein ist von dem Gericht unter Beifügung von Ort und Tag 
der Ausstellung zu vollziehen und mit Siegel oder Stempel zu versehen. 
Die Vorschriften des Absatz 2 Nr. 1, 2, 5, Absatz 3, 4 finden auf die Ver- 
wahrung eines Erbvertrags Anwendung. 
8 50. Der Notar soll ein vor ihm errichtetes Testament längstens innerhalb einer 
Woche nach der Errichtung an das zuständige Amtsgericht persönlich abliefern. Die 
gleiche Pflicht liegt dem Notar ob, wenn ein Erbvertrag vor ihm errichtet worden ist, 
sofern nicht die Parteien etwas Anderes verlangen. Bei der Ablieferung ist der Wohn- 
sitz des Erblassers anzuzeigen, wenn er sich nicht aus der Aufschrift des Testaments oder 
des Erbvertrags ergiebt. 
Die Vorschriften des Absatz 1 Satz 1, 3 gelten auch für den Vorsteher einer Ge- 
meinde oder eines Gutsbezirkes sowie für eine Ortsgerichtsperson, wenn vor ihnen ein 
Testament errichtet worden ist. 
Zu § 2358 * 51. Beantragt ein gesetzlicher Erbe die Ertheilung eines Erbscheins, so hat das 
irpe chen Nachlaßgericht von Amtswegen zu ermitteln, ob sich eine Verfügung des Erblassers von 
Gesetztuchs. Todeswegen bei ihm in Verwahrung befindet oder Nachricht über die Verwahrung einer 
solchen Verfügung an anderer Stelle bei ihm eingegangen ist. 
Hat der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfalle seinen Wohn- 
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in dem Bezirk eines anderen Nachlaßgerichts 
gehabt, so ist die im Absatz 1 angeordnete Ermittelung auf dieses Gericht zu erstrecken. 
Zu Art. 34 &52. Die Vorschrift der Verordnung, die Publikation eines Revidirten Straf- 
Einfücemnge- gesetzbuchs und einiger Erläuterungen zweier damit in Verbindung stehender Gesetze, 
gesetzes. auch den Erlaß einiger polizeilicher Bestimmungen betreffend, vom 1. Oktober 1868 
unter D XIV (G.= u. V.-Bl. S. 907) wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Kann ein Kind wegen Begehung einer Handlung nicht strafrechtlich verfolgt 
werden, weil es das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, so hat die Polizei- 
behörde nach Befinden eine angemessene Bestrafung des Kindes durch die Eltern 
oder wenn dies nach den Verhältnissen nicht thunlich ist, durch andere Personen 
zu verfügen. Die Polizeibehörde kann auch unter Beobachtung der Vorschrift 
des § 55 Satz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 3 4 Nr. II des 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterbringung des Kindes 
in eine Familie, Erziehungsanstalt oder Besserungsanstalt veranlassen. 
Zu §§ 1666, #53. Die Vorschrift im § 9 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Ge- 
Sürgerlten setzes vom 26. April 1873, das Volksschulwesen betreffend, vom 25. August 1874 
Gesetzbuchs. (G.= u. V.-Bl. S. 160) erhält folgenden Zusatz:
	        
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