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.Beurkundung von Rechtsgeschäften und von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften;
Aufnahme von Protesten;
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften;
nAusstellung von Zeugnissen;
eidliche oder nichteidliche Verpflichtung einer Person;
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines behördlichen Ver-
fahrens;
Vornahme von freiwilligen Versteigerungen und von Verloosungen;
Aufnahme von Vermögensverzeichnissen;
9. Anlegung und Abnahme von Siegeln.
Die Notare sind auch für die Zustellung von Erklärungen zuständig.
638 . Ist zur Wahrnehmung von Rechten im Auslande die Leistung eines Eides,
eine Versicherung an Eidesstatt oder die Beeidigung eines außerhalb eines behördlichen
Verfahrens vernommenen Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so sind die Amts-
gerichte und die Notare zuständig, den Eid oder die Versicherung an Eidesstatt abzu-
nehmen oder den Zeugen oder Sachverständigen zu beeidigen.
*39. Der Richter bei einem Amtsgerichte kann übertragen:
1. die Beglaubigung von Abschriften, die Aufnahme von Protesten und die Vornahme
von Verloosungen dem Gerichtsschreiber,
2. die Vornahme von freiwilligen Versteigerungen beweglicher Sachen, die Sicherung
eines Nachlasses, die Anlegung und die Abnahme von Siegeln sowie die Aufnahme
von Vermögensverzeichnissen dem Gerichtsschreiber oder, soweit der Gerichtsvoll-
zieher nicht schon kraft reichsgesetzlicher Vorschrift hierzu befugt ist, dem Gerichts-
vollzieher.
40. Durch die 88 37 bis 39 werden die Vorschriften nicht berührt, wonach
Geschäfte der dort bezeichneten Art nur von den Gerichten, nur von den örtlich zuständigen
Gerichten oder nur von anderen Behörden oder Beamten, oder wonach sie außer von den
Amtsgerichten und Notaren auch von anderen Behörden oder Beamten vorgenommen
werden können.
Zeugnisse und beglaubigte Abschriften aus den Akten, öffentlichen Büchern und
Registern der Gerichte sollen von den Notaren in der Regel nicht ertheilt werden.
8 41. Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift sind außer den Amts-
gerichten und den Notaren die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte zuständig.
&42. Für die Beglaubigung einer Abschrift sind auch die Richter, Assessoren,
Referendare und Gerichtsschreiber des Oberlandesgerichts und der Landgerichte sowie die
JS P’S DO
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