Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 225 — 
.Beurkundung von Rechtsgeschäften und von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften; 
Aufnahme von Protesten; 
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften; 
nAusstellung von Zeugnissen; 
eidliche oder nichteidliche Verpflichtung einer Person; 
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines behördlichen Ver- 
fahrens; 
Vornahme von freiwilligen Versteigerungen und von Verloosungen; 
Aufnahme von Vermögensverzeichnissen; 
9. Anlegung und Abnahme von Siegeln. 
Die Notare sind auch für die Zustellung von Erklärungen zuständig. 
638 . Ist zur Wahrnehmung von Rechten im Auslande die Leistung eines Eides, 
eine Versicherung an Eidesstatt oder die Beeidigung eines außerhalb eines behördlichen 
Verfahrens vernommenen Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so sind die Amts- 
gerichte und die Notare zuständig, den Eid oder die Versicherung an Eidesstatt abzu- 
nehmen oder den Zeugen oder Sachverständigen zu beeidigen. 
*39. Der Richter bei einem Amtsgerichte kann übertragen: 
1. die Beglaubigung von Abschriften, die Aufnahme von Protesten und die Vornahme 
von Verloosungen dem Gerichtsschreiber, 
2. die Vornahme von freiwilligen Versteigerungen beweglicher Sachen, die Sicherung 
eines Nachlasses, die Anlegung und die Abnahme von Siegeln sowie die Aufnahme 
von Vermögensverzeichnissen dem Gerichtsschreiber oder, soweit der Gerichtsvoll- 
zieher nicht schon kraft reichsgesetzlicher Vorschrift hierzu befugt ist, dem Gerichts- 
vollzieher. 
40. Durch die 88 37 bis 39 werden die Vorschriften nicht berührt, wonach 
Geschäfte der dort bezeichneten Art nur von den Gerichten, nur von den örtlich zuständigen 
Gerichten oder nur von anderen Behörden oder Beamten, oder wonach sie außer von den 
Amtsgerichten und Notaren auch von anderen Behörden oder Beamten vorgenommen 
werden können. 
Zeugnisse und beglaubigte Abschriften aus den Akten, öffentlichen Büchern und 
Registern der Gerichte sollen von den Notaren in der Regel nicht ertheilt werden. 
8 41. Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift sind außer den Amts- 
gerichten und den Notaren die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte zuständig. 
&42. Für die Beglaubigung einer Abschrift sind auch die Richter, Assessoren, 
Referendare und Gerichtsschreiber des Oberlandesgerichts und der Landgerichte sowie die 
JS P’S DO 
□ —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.