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Gerichtsvollzieher zuständig. Sie sollen eine Abschrift nur beglaubigen, wenn sich die
vorgelegte oder vorliegende Schrift (Hauptschrift) oder die Abschrift bei den Akten des
Gerichts oder der Gerichtsvollzieherei befindet oder wenn die Abschrift für diese Akten
bestimmt ist.
43. Eine gerichtliche Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der be-
urkundende Beamte sie außerhalb der Grenzen seines Bezirks vorgenommen hat.
#44. Für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Absatz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft
ist der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes oder die Eheschließung der Eltern des
Kindes beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht
bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt.
II. Beurkundung.
§ 45. Für die gerichtliche und die notarielle Beurkundung gelten, soweit nicht
etwas Anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 61.
Dieselben Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Beurkundung
durch eine andere Behörde oder einen anderen Beamten als durch ein Amtsgericht oder
einen Notar erfolgt.
Die nach den §§ 3, 39, 99 statthafte Uebertragung eines richterlichen Geschäfts
auf einen anderen Beamten schließt die Ermächtigung zur Errichtung der erforderlichen
Urkunde in sich.
46. Die Urkunden sind in deutscher Sprache zu errichten.
Sie müssen Ort und Tag enthalten und von dem Richter oder dem Notar und
wenn der Richter einen Gerichtsschreiber zugezogen hat, auch von diesem unterschrieben
werden.
Urkunden, die zur Hinausgabe an einen Betheiligten bestimmt sind, sollen mit
Siegel oder Stempel versehen werden.
8 47. Die Unterschrift des Notars soll mit der im Siegel oder Stempel enthaltenen
Wiedergabe seines Namens übereinstimmen.
Der Unterschrift soll die amtliche Eigenschaft des Notars als Königlich Sächsischer
Notar beigefügt werden.
#48. Macht der Richter oder der Notar bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts
Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit zu
begründen, so soll er dies im Protokolle feststellen.