Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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54. Bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses sowie bei der Anlegung 
oder der Abnahme von Siegeln kann der Richter oder der Notar davon absehen, das 
Protokoll den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Das Gleiche gilt 
für die Errichtung einer öffentlichen Urkunde in den Fällen des § 28 Absatz 3, des § 33 
Absatz 1, des § 39 Absatz 3, des § 47 Absatz 3 und des § 51 Absatz 1 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. 
§& 55. Wird in der Versammlung einer Genossenschaft, eines Vereins, einer Ge- 
werkschaft oder einer Gesellschaft die Verhandlung beurkundet, so gelten die Theilnehmer 
an der Versammlung nicht als Betheiligte. 
In der Versammlung ist ein Verzeichniß der Theilnehmer mit Angabe ihres Namens 
und Wohnorts aufzustellen. Das Verzeichniß ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht 
auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
Das Verzeichniß sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung der Versamm- 
lung sind dem Protokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege kann unterbleiben, 
wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. 
*56. Ein Zeugniß darf der Richter oder der Notar nur über Thatsachen aus- 
stellen, die er wahrgenommen hat. Das Zeugniß soll ergeben, worauf die Kenntniß des 
Richters oder des Notars von der bezeugten Thatsache beruht. 
&57. Daß jemand lebt oder zu einer bestimmten Zeit gelebt hat, darf der Richter 
oder der Notar nur bezeugen, wenn er sich Gewißheit über die Persönlichkeit verschafft hat. 
Lebenszeugnisse, für die nach den Satzungen einer Versicherungsgesellschaft, einer 
Rentenbank oder einer ähnlichen Anstalt geringere Förmlichkeiten nachgelassen sind, 
dürfen in der satzungsgemäßen Form ausgestellt werden, wenn aus dieser erhellt, daß sie 
nur zum Gebrauche bei der in Frage stehenden Anstalt bestimmt sind. 
#5 . Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift 
zu setzenden Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt. 
59. Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift soll nur 
erfolgen, wenn der Richter oder der Notar den die Unterschrift Vollziehenden oder An- 
erkennenden (den Betheiligten) kennt oder sich Gewißheit über die Persönlichkeit verschafft 
hat. Das Gleiche gilt für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung eines Handzeichens. 
Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit 
des Betheiligten zu begründen, sollen in dem Beglaubigungsvermerke festgestellt werden. 
Auf die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch den Gerichtsschreiber finden 
auch die Vorschriften des § 183, Absatz 1, 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
	        
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