Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 231 — 
Von der Verpflichtung ab ist der Notar zur Ausübung des Amtes berechtigt. Er 
erhält zum Ausweis einen Pflichtschein. 
Die Ernennung und die Verpflichtung werden öffentlich bekannt gemacht. 
8 71. Der Notar ist befugt, sein Amt im ganzen Königreich auszuüben. Er darf 
seinen Dienst nicht verweigern, wenn nicht erhebliche Gründe vorliegen. 
8 72. Der Notar soll sich, unbeschadet der Vorschriften der §§ 170, 171 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Ausübung 
seines Amtes enthalten 
1. in Sachen, in denen er selbst betheiligt ist oder in denen er zu einem Betheiligten 
in dem Verhältniß eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der 
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt oder als gesetz- 
licher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. 
& 73. Dem Notar werden von dem Justiz-Ministerium ein Siegel und ein 
Stempel verliehen. Sie enthalten den Familiennamen des Notars mit oder ohne Vor- 
namen, seine amtliche Eigenschaft, seinen Amtssitz und das Königlich Sächsische Wappen. 
Die Kosten trägt der Notar. 
Bisher verliehene Siegel und Stempel, in denen der Amtssitz nicht angegeben ist, 
dürfen fortbenutzt werden. 
#774. Der Notar ist zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. 
75. Die Amtssprache der Notare ist die deutsche. Eide werden von einer Person, 
die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in der ihr geläufigen Sprache geleistet. 
§& 76. Der von dem Notar bei der Beurkundung zugezogene Dolmetscher hat, 
soweit nicht auf seine Beeidigung verzichtet werden kann und verzichtet wird, einen Eid 
dahin zu leisten, 
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. 
Ist der Dolmetscher von einem sächsischen Gerichte für Uebertragungen der in Frage 
kommenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. 
& 77. Auf die Abnahme von Eiden und auf die Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
&# 7,.Der Notar führt ein Geschäftsregister, in das seine Amtshandlungen, mit 
Ausnahme der Wechselproteste, unter laufenden Nummern nach der Zeitfolge eingetragen 
werden. Am Ende des Kalenderjahres ist das Geschäftsregister abzuschließen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.