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Das Weitere über die Einrichtung des Geschäftsregisters und über die Aktenhaltung
wird durch Verordnung bestimmt.
Auf jeder von dem Notar errichteten Urkunde und auf jeder Ausfertigung oder
Abschrift einer solchen soll die Nummer vermerkt sein, unter der die Amtshandlung im
Geschäftsregister eingetragen ist.
II. Disziplinargewalt über die Notare.
8 79. Dienst- und Aufsichtsbehörde des Notars ist der Präsident des Landgerichts,
in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, in höherer Ordnung der Präsident des
Oberlandesgerichts; oberste Dienst= und Aufsichtsbehörde ist das Justiz-Ministerium.
Die Dienstbehörde ist zu Erinnerungen und Weisungen an den Notar sowie zur
Revision seiner Geschäftsführung befugt. Sie kann den Notar zur Erledigung einer ver-
zögerten Amtshandlung durch Ordnungsstrafen anhalten. Der Festsetzung der Strafe
muß deren schriftliche Androhung vorangehen. Der Gesammtbetrag der Strafen darf
dreihundert Mark nicht übersteigen.
0. Ein Notar, der
1. die Pflicht gewissenhafter Ausübung seiner Amtsthätigkeit verletzt, oder
2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens oder
des Vertrauens, die sein Amt erfordern, unwürdig zeigt,
unterliegt der Disziplinarbestrafung. «
Isl.Disziplinarstrafensind
1. Warnung;
2. Verweis;
3. Geldstrafe bis zu dreitausend Mark;
4. Entfernung aus dem Amte.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
## 2. Warnung, Verweis oder Geldstrafe werden von der Disziplinarkammer für
Notare durch Beschluß verfügt. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem
Notar bekannt zu machen. Vor der Beschlußfassung ist dem Notar Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß, durch den die Anschuldigung für unbegründet
erklärt wird, ist dem Notar und, wenn dessen Bestrafung beantragt worden war, dem
Antragsteller bekannt zu machen.
Gegen den eine Strafe verfügenden Beschluß der Disziplinarkammer steht dem Notar
die Beschwerde an den Disziplinarhof für Notare zu. Die Beschwerde kann auf neue
Thatsachen und Beweise gestützt werden. Sie ist binnen zwei Wochen von der Bekannt-
machung des Beschlusses ab bei der Kammer einzulegen. Der Disziplinarhof hat, soweit