Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Mit der Verkündung des Urtheils erlangt der Staat das Recht zur freien Ver— 
fügung über die hinterlegte Sache. Bei Hinterlegung von Geld erlischt der im § 103 
Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Anspruch. 
Eine Anfechtungsklage ist gegen den Staatsfiskus zu erheben. 
& 117. Sind nicht mehr als dreißig Mark hinterlegt oder war die hinterlegte 
Sache zur Zeit der Hinterlegung nicht mehr als dreißig Mark werth, so findet kein 
Aufgebotsverfahren statt, wenn von der Hinterlegungsstelle durch Beschluß festgestellt 
wird, daß die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach den Vorschriften der 
8§ 110 bis 112 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zulässig wäre. Die Feststellung 
hat die im § 116 Absatz 2 angegebene Wirkung; sie kann mit der Klage gegen den 
Staatsfiskus angefochten werden. 
Diese Vorschriften gelten auch für hinterlegte Urkunden, die keine Werthpapiere sind. 
Nach der Feststellung sind die Urkunden zu vernichten, soweit nicht das Justiz-Ministerium 
etwas Anderes anordnet. 
Neunter Abschnitt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
# 118. Das Justiz-Ministerium kann über das Verfahren bei der Aufnahme von 
Vermögensverzeichnissen, bei der Sicherung von Nachlässen und bei der Anlegung und 
der Abnahme von Siegeln allgemeine Bestimmungen treffen. Das Gleiche gilt für das 
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken sowie von Rechten, für 
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. 
119. Eine Sperrung des Grundbuchs nach § 143 des bisherigen Bürgerlichen 
Gesetzbuchs findet vom 1. Januar 1900 ab nicht mehr statt. Im übrigen bleiben die 
Wirkungen der vor dem 1. Januar 1900 eingetragenen Verwahrungen und Verfügungs- 
beschränkungen unberührt. 
120. Eine vor dem 1. Januar 1900 eingetragene Vormerkung hat die Wirkung 
einer Vormerkung im Sinne des § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
121. Hat sich eine eingetragene Forderung vor dem 1. Januar 1900 mit dem 
Eigenthum an dem belasteten Grundstück in einer Person vereinigt, so gilt das Gleiche, 
wie wenn die Vereinigung nach dem 1. Januar 1900 eingetreten wäre. 
*122. Die auf Grund einer nach § 224 Satz 3 des bisherigen Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, § 149 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen be- 
treffend, vom 9. Januar 1865 bewirkten Eintragung der Grund= und Hypothekenbehörde
	        
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