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Richter Gewißheit über die Persönlichkeit des Erblassers verschafft hat, und über die
Rückgabe ein Protokoll aufgenommen werden.
16. Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Ver-
treters, die bei einer durch Protokoll erfolgenden Beurkundung vorgelegt werden, sollen
in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu dem Protokolle genommen werden.
Umfaßt das Protokoll mehrere Bogen oder Bogen und einzelne Blätter, oder
gehören Anlagen dazu, so sind sämmtliche Theile durch Schnur und Siegel zu verbinden.
& 17. Der Vermerk über die Beglaubigung einer Abschrift soll angeben, ob die
Hauptschrift eine Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte oder einfache Abschrift
sei. Ist die Hauptschrift eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift, so ist der
Ausfertigungsvermerk oder der Beglaubigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift auf-
zunehmen.
18. Eine auszugsweise entnommene Abschrift darf nur beglaubigt werden, wenn
sie hinreichend erkennen läßt, an welchen Stellen Theile der Schrift, von der sie ent-
nommen wurde, weggeblieben sind.
8 19. Finden sich in der Hauptschrift Lücken, Einschaltungen, Durchstreichungen
oder Auskratzungen, oder berechtigen Umstände zu der Annahme, daß der ursprüngliche
Inhalt der Hauptschrift sonst Aenderungen erlitten habe, so ist dies im Beglaubigungs-
vermerke zu erwähnen. Das Gleiche gilt, wenn das Papier Einrisse zeigt oder Ver-
letzungen des Zusammenhangs der aus mehreren Blättern bestehenden Hauptschrift oder
ähnliche Mängel wahrnehmbar sind.
*20. Wird von dem Gericht in den Fällen des § 62 Absatz 2 der Verordnung
vom 24. Juli 1899 das Protokoll in Urschrift ausgehändigt, so ist dies zu den Gerichts-
akten zu bemerken.
& 21. Wechselproteste werden in Urschrift hinausgegeben.
#22. Die äußere Beschaffenheit einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde darf
keinen Anlaß zu Zweifeln geben. Insbesondere soll sie keine Einschaltungen, Durch-
streichungen, Auskratzungen oder sonstige Aenderungen enthalten. Lücken oder Zwischen-
räume werden durch Striche ausgefüllt.
Zusätze, Berichtigungen oder Aenderungen sollen, soweit thunlich, am Ende der
Urkunde beigefügt werden. Sind sie am Rande vermerkt, so sollen sie bei der Stelle,
wohin sie gehören, durch ein Verweisungszeichen angedeutet und von den mitwirkenden
Personen unterschrieben werden; der Unterschreibung bedarf es nicht, wenn sich die
Zusätze, Berichtigungen oder Aenderungen in einer nach § 176 Absatz 2 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Protokoll als