— 260 —
Anlage beigefügten Schrift vorfinden und ihre Genehmigung aus dem Protokolle
hervorgeht.
Durchgestrichene Worte sollen leserlich bleiben. Ihre Zahl ist am Rande oder am
Schlusse der Urkunde anzugeben; die Angabe ist von den mitwirkenden Personen
besonders zu unterschreiben.
VIII. Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen.
# 23. Die Ausfertigung eines Protokolls besteht in einer mit dem Ausfertigungs-
vermerk versehenen Abschrift, die mit der Urschrift übereinstimmt. Der Vermerk soll lauten:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem N. N. ertheilt.“
Der Gerichtsschreiber soll der Unterschrift unter dem Ausfertigungsvermerk seine
dienstliche Stellung und die Bezeichnung des Gerichts, dem er angehört, beifügen.
24. Der Ausfertigung eines Protokolls sollen auch solche Anlagen, auf die in
der Erklärung der Betheiligten nicht Bezug genommen worden ist (vergl. § 176 Absatz 2
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), in be-
glaubigter Abschrift beigefügt werden. Umfaßt die Ausfertigung, allein oder mit ihren
Anlagen, mehrere Bogen oder einzelne Blätter, so sind sämmtliche Theile durch Schnur
und Siegel zu verbinden.
Am Rande der Urschrift vermerkte Zusätze, Berichtigungen oder Aenderungen dürfen
in der Ausfertigung oder der Abschrift an den einschlagenden Stellen in fortlaufender
Folge aufgenommen, in der Urschrift durchgestrichene oder ausgekratzte Worte dürfen weg-
gelassen werden. Soweit die Vorschriften des § 22 Absatz 2, 3 dieser Verordnung nicht
beobachtet worden sind, soll der Zusatz, die Berichtigung oder die Aenderung in der Aus-
fertigung oder Abschrift ersichtlich gemacht werden.
Hat ein abgeschlossenes Protokoll durch ein späteres Protokoll Zusätze, Berichtigungen
oder Aenderungen erfahren, so soll nur von beiden Protokollen zusammen eine Aus-
fertigung oder eine Abschrift ertheilt werden.
§25. Soll ein Protokoll auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in die Aus-
fertigung außer solchen Theilen des Protokolls und der etwaigen Anlagen, welche die
Beobachtung der Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theile aufzunehmen, die den
Gegenstand betreffen, auf den sich der Auszug beziehen soll. In dem Ausfertigungs-
vermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere den Gegenstand
betreffende Bestimmungen in dem Protokoll und den Anlagen nicht enthalten sind.
Bei gerichtlichen Ausfertigungen hat der Richter den Umfang des Auszugs zu
bestimmen und den Inhalt des Ausfertigungsvermerkes anzuordnen. Der Gerichts-
schreiber soll in dem Ausfertigungsvermerke die Anordnung des Richters erwähnen.