Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 26. Einfache Abschriften sollen am Kopfe mit der Bezeichnung „Abschrift“ ver- 
sehen werden. 
8 27. Die Ertheilung einer Ausfertigung oder einer Abschrift ist auf der Urschrift 
des Protokolls oder auf einem damit zu verbindenden Bogen unter Angabe des Em— 
pfängers und des Abgangstags zu vermerken. 
IX. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. 
& 28. Der Gerichtsbeamte oder der Notar hat vor der Beglaubigung einer Unter— 
schrift oder eines Handzeichens von dem Inhalte der Urkunde Kenntniß zu nehmen. 
Die Beglaubigung soll abgelehnt werden, wenn der Inhalt der Urkunde gegen ein ge- 
setzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. 
§29. Die Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens unter einer in 
fremder Sprache abgefaßten Urkunde kann davon abhängig gemacht werden, daß dem 
Gerichtsbeamten oder dem Notar von dem Inhalte der Urkunde durch eine schriftliche 
oder mündliche Uebersetzung Kenntniß verschafft werde. Uebersetzer kann jede der fremden 
Sprache mächtige und als glaubhaft bekannte Person sein, insbesondere auch der Be- 
theiligte selbst, wenn er diese Erfordernisse erfüllt. 
§30. Ist der Betheiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der 
Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde von dem Gerichts- 
beamten oder dem Notar vorgelesen werden. 
# 31. Das Gericht oder der Notar kann, wenn ihm über die Echtheit oder Gültig- 
keit eines zur Feststellung der Persönlichkeit eines Betheiligten vorgelegten Reisepapiers 
Zweifel beigehen, zunächst die Polizeidirektion zu Dresden oder das Polizeiamt zu 
Leipzig um Auskunftsertheilung angehen. 
X. Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken 
und Rechten. 
6# 32. Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks bei einem Amtsgericht 
oder bei einem Notar beantragt, hat seine Befugniß zur Verfügung über das Grundstück 
nachzuweisen. 
Soweit die Betheiligten nicht etwas Anderes bestimmen, soll bei der Versteigerung 
nach den Vorschriften der §§ 33 bis 39 verfahren werden. 
33. Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem das Besitz- 
standsverzeichniß, der Brandversicherungsschein und, wenn das Grundbuchblatt nicht bei 
dem versteigernden Amtsgerichte geführt wird, eine beglaubigte Abschrift des Grundbuch- 
blatts beigebracht worden ist. 
1899. 36
	        
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