Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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sämmtliche Nummern eines Jahrganges aber nach der Nummerfolge dergestalt in einzelne 
Bände geheftet, daß im Falle späteren Gebrauchs jede Nummer für sich ohne Verletzung 
des Verbandes der übrigen daraus wieder gelöst werden kann. 
Urkunden, in denen ein früher vom Notar beurkundetes Geschäft aufgehoben, ab— 
geändert oder vervollständigt wird, erhalten eine neue Nummer. In Spalte 6 des 
Geschäftsregisters ist zu beiden Geschäften auf die Nummer des anderen Geschäfts, z. B. 
mit den Worten: „Nachtrag s. Nr. —“, „Nachtrag zu Nr. —“, zu verweisen. 
850. Dem in 878 Absatz 3 der Verordnung vom 24. Juli 1899 vorgeschriebenen 
Vermerke sind die Buchstaben G. R. (Geschäftsregister) und der Jahrgang des Registers 
beizufügen, z. B.: G. R. 59/1901. 
851. Lehnt der Notar einen Antrag auf Ertheilung einer Ausfertigung oder einer 
Abschrift oder die Gestattung der Einsicht der Urschrift eines Protokolls ab, so hat er dem 
Antragsteller die Gründe mündlich oder schriftlich bekannt zu machen. 
#52. Der Präsident des Landgerichts hat die Geschäftsführung der ihm unter— 
stellten Notare mindestens alle zehn Jahre einmal zu revidiren. Er kann die Revision 
einem Mitglied des Landgerichts übertragen. 
Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Revision einem Mitglied dieses 
Gerichtshofes übertragen. 
Allgemeine Weisungen an die Notare werden im Justiz-Ministerialblatte veröffentlicht. 
8 53. Gelangt die Disziplinarkammer für Notare in einem nach § 82 Absatz 1 
der Verordnung vom 24. Juli 1899 anhängig gewordenen Verfahren zu der Meinung, 
daß wider den Angeschuldigten auf Entfernung aus dem Amte erkannt werden könne, so 
hat sie die Akten zur Beschlußfassung über die Erhebung der Klage dem Justiz-Ministerium 
vorzulegen. 
54. Der an der Ausübung des Amtes verhinderte Notar hat durch einen Anschlag 
an der Amtsstelle ersichtlich zu machen, welchem anderen Notar oder welchem Amtsgericht 
er während seiner Verhinderung die Akten und Register in Verwahrung gegeben hat, 
und dafür Sorge zu tragen, daß während dieser Zeit eingehende schriftliche Ansuchen um 
Vornahme einer der im § 85 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juli 1899 bezeichneten 
Amtshandlungen an den stellvertretenden Notar oder an das Amtsgericht gelangen. Von 
der Bestellung eines Notars zum Stellvertreter ist das Amtsgericht unverzüglich zu 
benachrichtigen, in dessen Bezirk der verhinderte Notar seinen Amtssitz hat. 
Der stellvertretende Notar oder das Amtsgericht hat bei Ertheilung einer Ausfertigung 
oder einer Abschrift zu bemerken, daß von ihm während der Verhinderung des mit Namen 
zu nennenden verhinderten Notars die Urschrift des Protokolls verwahrt werde.
	        
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