Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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der betheiligten Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke über ihre Wünsche, Vorschläge 
oder Einwendungen hören. 
861. Von mehreren für denselben Bezirk ernannten Ortsgerichtspersonen führt die 
erste die Dienstbezeichnung als Lokal= oder Ortsrichter, die übrigen als Vizelokalrichter, 
Vizeortsrichter oder als Gerichtsschöppe. In den einzelnen Orten entscheidet darüber 
das Herkommen. 
62. Dienstbehörde der Ortsgerichtspersonen ist der Vorstand des Amtsgerichts, 
oberste Dienstbehörde ist das Justiz-Ministerium. 
Der Vorstand des Amtsgerichts kann die Aufsichtsführung einem anderen Richter 
übertragen. 
l63. Eine Ortsgerichtsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn Umstände ein- 
treten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Ernennung nicht erfolgen soll. 
Die Enthebung kann auch aus anderen wichtigen Gründen verfügt werden. In dringenden 
Fällen ist eine vorläufige Enthebung statthaft. 
Die Enthebung erfolgt durch die Dienstbehörde. Vor der endgültigen Enthebung 
ist die Ortsgerichtsperson zu hören; nach Befinden können zuvor auch die Vertreter der 
betheiligten Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke gehört werden. In zweifelhaften 
Fällen hat der Vorstand des Amtsgerichts an das Justiz-Ministerium Bericht zu erstatten. 
Das Enthebungsverfahren erledigt sich, wenn die Ortsgerichtsperson ihrem Amte 
entsagt. 
XIII. Hinterlegungen. 
a64. Das Gesuch um Annahme einer Sache zur Hinterlegung ist bei der Hinter- 
legungsstelle schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen. 
In dem Gesuche sind anzugeben: 
1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und seines etwaigen 
Vertreters; 
2. die Sache, bei Werthpapieren Gattung, Nennwerth und sonstige Merkmale wie 
Serie und Nummer, auch mithinterlegte Erneuerungs-, Zins-, Renten= und 
Gewinnantheilsscheine; 
3. der Grund der Hinterlegung, insbesondere die Rechtsangelegenheit, in der die 
Hinterlegung erfolgt, und im Falle der Anhängigkeit die Behörde, bei der die 
Rechtsangelegenheit anhängig ist; 
4. wenn die Sache an einen Gläubiger oder sonstigen Berechtigten herausgegeben 
werden soll, soweit thunlich dessen Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
und, wenn die Herausgabe an ihn nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgen 
soll, diese Voraussetzungen.
	        
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