Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 70. Die hinterlegte Sache wird dem Berechtigten auf Antrag durch die Post 
übersendet. Handelt es sich um einen Werth von mehr als 3000 Mark oder soll der 
Gegenstand nach dem Ausland übersendet werden, so ist ein öffentlich beglaubigter An- 
trag zu erfordern. Gefahr und Kosten der Uebersendung trägt der Berechtigte. Bei 
Uebersendung von Geld ist das Porto zu kürzen. 
&1. Vor Einleitung des Aufgebotsverfahrens bezüglich einer hinterlegten Sache 
sind bekannte Betheiligte aufzufordern, sich über ihre etwaigen Ansprüche innerhalb einer 
angemessenen Frist zu äußern. 
XIV. Schlußbestimmungen. 
& 72. Aufgehoben werden: 
die Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Beglaubigung von Privat- 
urkunden betreffend, vom 5. November 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 167 flg.) und 
die Verordnung zu Ausführung der Notariatsordnung und der Kostenordnung 
für Notare, vom 7. September 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 383 flg.). 
&# 13, Die Notare des älteren Rechtes haben ihre bisherigen Siegel und Stempel 
bis zum 1. Februar 1900 an das Amtsgericht abzuliefern, in dessen Bezirke sich ihr 
Amtssitz befindet. Das Amtsgericht sendet die Siegel und Stempel dem Justiz- 
Ministerium ein. 
§& 74. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Die im § 3 bezeichneten Formulare können von Anfang Dezember 1899 ab bei den 
Amtsgerichten entnommen werden. 
Dresden, den 25. Juli 1899. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Kurth. 
Diuck urd Verlag der Königl. Hofuchrruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1899 37
	        
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