Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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&23. Soweit Abschriften von den Unterlagen einer Eintragung zu den Grund- 
akten zu bringen sind, hat ihre Anfertigung in der Regel erst nach der Einschreibung zu 
erfolgen. 
& 24. Jedes Grundaktenstück beginnt mit einer Uebersicht über die auf dem Grund- 
buchblatte vorgenommenen Eintragungen. Die Uebersicht ist mit römischen Blattzahlen 
zu versehen und hinsichtlich der Randvermerke und Unterstreichungen mit dem Grund- 
buche fortwährend im Einklange zu erhalten. 
§ 25. Neben den Grundakten hat das Grundbuchamt für die das Grundbuchwesen 
im allgemeinen betreffenden Angelegenheiten Generalakten zu halten. 
§ 26. Die Grundbücher dürfen nicht von der Amtsstelle entfernt werden. 
&27. Den mit der Justizaufsicht betrauten Behörden und Beamten steht die Ein- 
sicht der Grundbücher ihres Bezirkes jederzeit frei. 
Sonstige Behörden sowie die von ihnen beauftragten Beamten sind, soweit nicht 
etwas Besonderes bestimmt ist, berechtigt, das Grundbuch einzusehen, wenn die Kenntniß 
seines Inhalts zu ihrer Amtsführung erforderlich ist. Es genügt, daß der Anlaß der 
Einsichtnahme angegeben wird. 
Ausländischen Behörden ist die Einsicht des Grundbuchs, unbeschadet der Vorschrift 
im § 11 der Grundbuchordnung, nur mit Genehmigung des Justiz-Ministeriums gestattet. 
Soweit nach diesen Vorschriften die Einsicht des Grundbuchs zulässig ist, kann eine 
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
& 28. Mit Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers steht Jedem die Einsicht 
des Grundbuchs frei. 
Für Notare und Rechtsanwälte, die in versichertem Auftrag eines Anderen die Ein- 
sicht des Grundbuchs nachsuchen, ist ein Nachweis des Auftrags nicht erforderlich. 
§ 29. Der Grundbuchführer darf das Grundbuch nur auf Anordnung des Grund- 
buchbeamten zur Einsicht vorlegen. Die Anordnung kann mündlich ertheilt werden. 
Der Anordnung bedarf es nicht, wenn die mit der Justizaufsicht betrauten Behörden 
oder Beamten die Einsicht verlangen oder wenn der Eigenthümer oder ein sonst ein- 
getragener Berechtigter, der die Einsicht des Grundbuchs nachsucht, dem Grundbuchführer 
persönlich bekannt ist oder sich über seine Persönlichkeit genügend ausweist. Das Gleiche 
gilt, wenn der Eigenthümer einen Dritten dem Grundbuchführer gegenüber zur Einsicht 
ermächtigt. 
6 30. Abschriften des Grundbuchblatts werden von dem Grundbuchführer auf An- 
ordnung des Grundbuchbeamten ertheilt. Die Anordnung kann mündlich erfolgen. Die 
Vorschriften des § 29 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
	        
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