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&23. Soweit Abschriften von den Unterlagen einer Eintragung zu den Grund-
akten zu bringen sind, hat ihre Anfertigung in der Regel erst nach der Einschreibung zu
erfolgen.
& 24. Jedes Grundaktenstück beginnt mit einer Uebersicht über die auf dem Grund-
buchblatte vorgenommenen Eintragungen. Die Uebersicht ist mit römischen Blattzahlen
zu versehen und hinsichtlich der Randvermerke und Unterstreichungen mit dem Grund-
buche fortwährend im Einklange zu erhalten.
§ 25. Neben den Grundakten hat das Grundbuchamt für die das Grundbuchwesen
im allgemeinen betreffenden Angelegenheiten Generalakten zu halten.
§ 26. Die Grundbücher dürfen nicht von der Amtsstelle entfernt werden.
&27. Den mit der Justizaufsicht betrauten Behörden und Beamten steht die Ein-
sicht der Grundbücher ihres Bezirkes jederzeit frei.
Sonstige Behörden sowie die von ihnen beauftragten Beamten sind, soweit nicht
etwas Besonderes bestimmt ist, berechtigt, das Grundbuch einzusehen, wenn die Kenntniß
seines Inhalts zu ihrer Amtsführung erforderlich ist. Es genügt, daß der Anlaß der
Einsichtnahme angegeben wird.
Ausländischen Behörden ist die Einsicht des Grundbuchs, unbeschadet der Vorschrift
im § 11 der Grundbuchordnung, nur mit Genehmigung des Justiz-Ministeriums gestattet.
Soweit nach diesen Vorschriften die Einsicht des Grundbuchs zulässig ist, kann eine
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
& 28. Mit Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers steht Jedem die Einsicht
des Grundbuchs frei.
Für Notare und Rechtsanwälte, die in versichertem Auftrag eines Anderen die Ein-
sicht des Grundbuchs nachsuchen, ist ein Nachweis des Auftrags nicht erforderlich.
§ 29. Der Grundbuchführer darf das Grundbuch nur auf Anordnung des Grund-
buchbeamten zur Einsicht vorlegen. Die Anordnung kann mündlich ertheilt werden.
Der Anordnung bedarf es nicht, wenn die mit der Justizaufsicht betrauten Behörden
oder Beamten die Einsicht verlangen oder wenn der Eigenthümer oder ein sonst ein-
getragener Berechtigter, der die Einsicht des Grundbuchs nachsucht, dem Grundbuchführer
persönlich bekannt ist oder sich über seine Persönlichkeit genügend ausweist. Das Gleiche
gilt, wenn der Eigenthümer einen Dritten dem Grundbuchführer gegenüber zur Einsicht
ermächtigt.
6 30. Abschriften des Grundbuchblatts werden von dem Grundbuchführer auf An-
ordnung des Grundbuchbeamten ertheilt. Die Anordnung kann mündlich erfolgen. Die
Vorschriften des § 29 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.