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Abschriften, die nicht den gesammten Inhalt des Grundbuchblatts wiedergeben, sind
als auszugsweise Abschriften zu kennzeichnen. Insbesondere soll, wenn nur von einzelnen
in einer Abtheilung enthaltenen Eintragungen eine Abschrift ertheilt wird, erkennbar
gemacht werden, daß sich noch andere Eintragungen in der Abtheilung befinden.
Von gelöschten Eintragungen sowie von den auf deren Löschung gerichteten Ein—
tragungen werden in die Abschrift eines Grundbuchblatts oder einer Abtheilung des
Blattes nur die Eintragungsnummern mit dem Beisatze „gelöscht“, „Löschung“ auf—
genommen.
Die Abschrift wird nach vorgängiger Vergleichung mit dem Grundbuch ohne beson—
deren Abschlußvermerk dahin vollzogen:
N. .. am .. . . .. 19
Der Grundbuchführer des Königl. Amtsgerichts.
(Stempel od. Siegel.) N.
Wird eine ausdrückliche Beglaubigung verlangt, so ist der Beglaubigungsvermerk
vor der Vollziehung einzufügen.
31. Ueber einzelne, die Eigenthums= oder die Belastungsverhältnisse eines Grund-
stücks betreffende Punkte hat das Grundbuchamt demjenigen, der zur Einsicht des
Grundbuchs berechtigt ist, insbesondere den im § 55 der Grundbuchordnung bezeichneten
Personen, auf Verlangen ein Zeugniß auszustellen. Das Zeugniß kann auch darüber
ertheilt werden, daß bezüglich des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen
nicht vorliegen oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
s 32. Soweit die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist, steht auch die Einsicht der
Grundakten, des Flurbuchsauszugs und der ihm gleichstehenden Nachweise sowie der in
den §§ 21, 22 bezeichneten Schriftstücke offen und können Abschriften verlangt werden.
Insbesondere gilt dies von den Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer
Eintragung Bezug genommen worden ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungs-
anträgen.
Auf die Ertheilung der Abschriften finden die Vorschriften des § 30 Anwendung.
#33. Wird vor dem Grundbuchamt ein Eintragungsantrag zu Protokoll gegeben,
so ist am Schlusse des Protokolls, unmittelbar vor der Unterschrift des Beamten, die
Zeit des Abschlusses anzugeben.
é#l 34. Der Vorstand des Amtsgerichts oder, wo eine besondere Abtheilung für
Grundbuchsachen besteht, der Abtheilungsvorstand hat die Namen der mit den Geschäften
des Grundbuchbeamten und des Grundbuchführers betrauten Beamten sowie den Beginn
und das Aufhören ihrer Geschäftsführung und bei mehreren Grundbuchbeamten oder