Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Abschriften, die nicht den gesammten Inhalt des Grundbuchblatts wiedergeben, sind 
als auszugsweise Abschriften zu kennzeichnen. Insbesondere soll, wenn nur von einzelnen 
in einer Abtheilung enthaltenen Eintragungen eine Abschrift ertheilt wird, erkennbar 
gemacht werden, daß sich noch andere Eintragungen in der Abtheilung befinden. 
Von gelöschten Eintragungen sowie von den auf deren Löschung gerichteten Ein— 
tragungen werden in die Abschrift eines Grundbuchblatts oder einer Abtheilung des 
Blattes nur die Eintragungsnummern mit dem Beisatze „gelöscht“, „Löschung“ auf— 
genommen. 
Die Abschrift wird nach vorgängiger Vergleichung mit dem Grundbuch ohne beson— 
deren Abschlußvermerk dahin vollzogen: 
N. .. am .. . . .. 19 
Der Grundbuchführer des Königl. Amtsgerichts. 
(Stempel od. Siegel.) N. 
Wird eine ausdrückliche Beglaubigung verlangt, so ist der Beglaubigungsvermerk 
vor der Vollziehung einzufügen. 
31. Ueber einzelne, die Eigenthums= oder die Belastungsverhältnisse eines Grund- 
stücks betreffende Punkte hat das Grundbuchamt demjenigen, der zur Einsicht des 
Grundbuchs berechtigt ist, insbesondere den im § 55 der Grundbuchordnung bezeichneten 
Personen, auf Verlangen ein Zeugniß auszustellen. Das Zeugniß kann auch darüber 
ertheilt werden, daß bezüglich des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen 
nicht vorliegen oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. 
s 32. Soweit die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist, steht auch die Einsicht der 
Grundakten, des Flurbuchsauszugs und der ihm gleichstehenden Nachweise sowie der in 
den §§ 21, 22 bezeichneten Schriftstücke offen und können Abschriften verlangt werden. 
Insbesondere gilt dies von den Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer 
Eintragung Bezug genommen worden ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungs- 
anträgen. 
Auf die Ertheilung der Abschriften finden die Vorschriften des § 30 Anwendung. 
#33. Wird vor dem Grundbuchamt ein Eintragungsantrag zu Protokoll gegeben, 
so ist am Schlusse des Protokolls, unmittelbar vor der Unterschrift des Beamten, die 
Zeit des Abschlusses anzugeben. 
é#l 34. Der Vorstand des Amtsgerichts oder, wo eine besondere Abtheilung für 
Grundbuchsachen besteht, der Abtheilungsvorstand hat die Namen der mit den Geschäften 
des Grundbuchbeamten und des Grundbuchführers betrauten Beamten sowie den Beginn 
und das Aufhören ihrer Geschäftsführung und bei mehreren Grundbuchbeamten oder
	        
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