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Wird eine Verfügungsbeschränkung in die zweite Abtheilung eingetragen, so ist sie
in der linken Spalte durch das unter die Eintragungsnummer zu setzende Wort „Ver-
fügungsbeschränkung“ besonders ersichtlich zu machen. Wird eine Verfügungsbeschränkung
in die dritte Abtheilung eingetragen, so ist in der Spalte der Anmerkungen am Rande der
Eintragung des Rechtes, auf das sie sich bezieht, zu vermerken: „Verfügungsbeschr. s. Nr. ".
& 72. Die im § 19 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von
demselben Tage betreffend, vom 18. Juni 189 8 (G.= u. V.-Bl. S. 194) vorgeschriebene
Verlautbarung der Einleitung des Enteignungsverfahrens erfolgt in derjenigen Abtheilung,
in welcher das von der Enteignung betroffene Recht seine Stelle hat.
& 73. Vormerkungen und Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
werden in diejenige Abtheilung eingetragen, in der die Eintragung, auf die sie sich be-
ziehen, ihre Stelle hat. Wird eine Vormerkung oder ein Widerspruch von Amtswegen
eingetragen, so ist dies in der Eintragung zu erwähnen.
Bei Vormerkungen wird das Wort „Vorgemerkt“ an den Anfang der Eintragung
unmittelbar hinter die Zeitangabe gesetzt.
Wird das Recht, auf dessen Einräumung der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch
gerichtet ist, eingetragen, so ist in der Spalte der Anmerkungen am Rande der Vormerkung
zu vermerken: „Eingetragen s. Nr. “.
# 74. Aenderungen des Inhalts oder des Ranges einer Eintragung, insbesondere
Berichtigungen, sowie Löschungen werden in diejenige Abtheilung eingetragen, in der sich
die Eintragung, die geändert oder gelöscht werden soll, befindet.
Erfolgt eine Berichtigung oder Löschung von Amtswegen, so ist dies in der Eintragung
zu erwähnen.
75. Wird ein belastetes Grundstück auf das Blatt eines anderen Grundstücks
oder auf ein neues Blatt übergetragen, so sind die Belastungen des Grundstücks in die
entsprechende Abtheilung des Blattes von Amtswegen mitzuübertragen.
Hat nach § 58 die Eintragung einer Belastung in einer anderen Abtheilung als
zeither zu erfolgen, so tritt an die Stelle der entsprechenden Abtheilung im Sinne des
Absatzes 1 die im § 58 bestimmte Abtheilung.
76. Ein Grundstückstheil ist frei von den Belastungen des Grundstücks abzu-
schreiben:
1. wenn er nach gesetzlicher Vorschrift frei von den Belastungen ausscheidet;
2. wenn die Betheiligten zugestimmt haben oder die Unschädlichkeit der Veräußerung
durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist.