Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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von Hypotheken für Darlehen, die in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe rückzahlbar 
sind, diese Rückzahlungsbestimmung sowie bei der Eintragung der Abtretung von 
Hypotheken an die Bank oder den Verein das Versprechen des Eigenthümers, die Rück— 
zahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu leisten, auf Antrag im Grundbuche 
verlautbart werden soll. 
Wird der Antrag gestellt, so ist bei der Eintragung einer Hypothek hinter dem 
Geldbetrag einzuschalten: 
„in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe“, 
bei der Eintragung einer Abtretung dagegen das Rückzahlungsversprechen in entsprechender 
Form zu verlautbaren. 
8 92. Unberührt bleiben die Vorschriften, die zu Gunsten des landwirthschaftlichen 
Kreditvereins im Königreiche Sachsen hinsichtlich der den ordentlichen Vereinsmitgliedern 
gewährten, in nicht kündbaren, aber verloosbaren Pfandbriefen einer bestimmten Serie 
zurückzuzahlenden Darlehen in den im § 91 Absatz 1 bezeichneten Richtungen bestehen. 
Auf Antrag ist bei der Eintragung einer Hypothek hinter dem Geldbetrag einzuschalten: 
„in verloosbaren Pfandbriefen von Serie (folgt die Nummer der Serie) 
nach dem Nennwerthe“, 
bei der Eintragung einer Abtretung dagegen das Rückzahlungsversprechen in entsprechender 
Form zu verlautbaren. 
& 93. Die Eintragung der Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek 
besteht, sowie die Eintragung der Ueberweisung einer gepfändeten Forderung dieser Art 
an Zahlungsstatt erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers. Ist für die Hypothek ein 
Brief ertheilt, so findet die Vorschrift des § 90 entsprechende Anwendung. Kann die 
Ueberweisung gleichzeitig mit der Pfändung eingetragen werden, so sind beide in einer 
Eintragung zusammenzufassen. Auf die Pfändung und die Ueberweisung ist in der Spalte 
der Anmerkungen neben der Eintragung der Forderung durch die Worte: „Gepfändet 
s. Nr. “, „Ueberwiesen s. Nr.“, „Gepfändet u. überwiesen s. Nr. “ hinzuweisen. 
Das Gleiche gilt für die Pfändung einer Grundschuld oder Rentenschuld und für 
deren Ueberweisung an Zahlungsstatt. 
8 94. Wird eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, ohne daß eine 
Abtretung oder Ueberweisung an Zahlungsstatt vorliegt, auf einen Anderen umgeschrieben, 
so ist in der Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung der Hypothek, Grund- 
schuld oder Rentenschuld auf die Umschreibung durch die Worte: „Umgeschrieben s. Nr.“" 
hinzuweisen. Das Gleiche gilt für die Umschreibung einer Hypothek, einer Grundschuld 
oder einer Rentenschuld auf den Eigenthümer.
	        
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