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von Hypotheken für Darlehen, die in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe rückzahlbar
sind, diese Rückzahlungsbestimmung sowie bei der Eintragung der Abtretung von
Hypotheken an die Bank oder den Verein das Versprechen des Eigenthümers, die Rück—
zahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu leisten, auf Antrag im Grundbuche
verlautbart werden soll.
Wird der Antrag gestellt, so ist bei der Eintragung einer Hypothek hinter dem
Geldbetrag einzuschalten:
„in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe“,
bei der Eintragung einer Abtretung dagegen das Rückzahlungsversprechen in entsprechender
Form zu verlautbaren.
8 92. Unberührt bleiben die Vorschriften, die zu Gunsten des landwirthschaftlichen
Kreditvereins im Königreiche Sachsen hinsichtlich der den ordentlichen Vereinsmitgliedern
gewährten, in nicht kündbaren, aber verloosbaren Pfandbriefen einer bestimmten Serie
zurückzuzahlenden Darlehen in den im § 91 Absatz 1 bezeichneten Richtungen bestehen.
Auf Antrag ist bei der Eintragung einer Hypothek hinter dem Geldbetrag einzuschalten:
„in verloosbaren Pfandbriefen von Serie (folgt die Nummer der Serie)
nach dem Nennwerthe“,
bei der Eintragung einer Abtretung dagegen das Rückzahlungsversprechen in entsprechender
Form zu verlautbaren.
& 93. Die Eintragung der Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek
besteht, sowie die Eintragung der Ueberweisung einer gepfändeten Forderung dieser Art
an Zahlungsstatt erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers. Ist für die Hypothek ein
Brief ertheilt, so findet die Vorschrift des § 90 entsprechende Anwendung. Kann die
Ueberweisung gleichzeitig mit der Pfändung eingetragen werden, so sind beide in einer
Eintragung zusammenzufassen. Auf die Pfändung und die Ueberweisung ist in der Spalte
der Anmerkungen neben der Eintragung der Forderung durch die Worte: „Gepfändet
s. Nr. “, „Ueberwiesen s. Nr.“, „Gepfändet u. überwiesen s. Nr. “ hinzuweisen.
Das Gleiche gilt für die Pfändung einer Grundschuld oder Rentenschuld und für
deren Ueberweisung an Zahlungsstatt.
8 94. Wird eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, ohne daß eine
Abtretung oder Ueberweisung an Zahlungsstatt vorliegt, auf einen Anderen umgeschrieben,
so ist in der Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung der Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld auf die Umschreibung durch die Worte: „Umgeschrieben s. Nr.“"
hinzuweisen. Das Gleiche gilt für die Umschreibung einer Hypothek, einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld auf den Eigenthümer.