Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 279 — 
Die Vorschriften des § 89 Absatz 2, 3 finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche 
gilt von den Vorschriften des § 90, wenn für die Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld ein Brief ertheilt ist. 
95. Machen sich auf Grund einer Zwangsversteigerung mehrere Verlautbarungen 
in der dritten Abtheilung erforderlich, so können sie, unter Vorsetzung kleiner lateinischer 
Buchstaben, in einer Eintragung zusammengefaßt werden. Der Rang der eingetragenen 
Rechte ist dabei ersichtlich zu machen. 
& 96. Soweit in der Grundbuchordnung oder sonst die Aufnahme eines Vermerkes 
in das Grundbuch vorgeschrieben ist, gehört der Vermerk in die für die Eintragungen 
bestimmte Spalte, es sei denn, daß er ausdrücklich in die Spalte der Anmerkungen ver- 
wiesen worden ist. Ob der Vermerk als selbständige Eintragung oder als Theil einer 
Eintragung zu behandeln sei, bestimmt sich, soweit nicht etwas Besonderes vorgeschrieben 
ist, nach den Umständen des Falles. 
97Eine Eintragung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie in einer anderen 
Abtheilung als in der vorgeschriebenen erfolgt ist. 
IV. Verfahren bei Eintragungen. 
§ 9. ie Eintragungen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Grundbuchamts. 
Das Grundbuchamt hat die Entscheidung über die auf eine Eintragung gerichteten 
Anträge sowie die Eintragungen möglichst zu beschleunigen. 
99. Das Grundbuchamt darf eine beantragte Eintragung nicht deshalb be- 
anstanden, weil das der Auflassung oder der Eintragungsbewilligung zu Grunde liegende 
Rechtsgeschäft (Kauf, Darlehen u. s. w.) ungültig oder mangelhaft sei. 
100. Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen Urkunden und Schriften, 
die von der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz, 
von dem erbländischen ritterschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen oder von dem 
landwirthschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen satzungsgemäß vollzogen worden 
sind, den öffentlichen Urkunden gleichstehen. 
#101. Ist eine Urkunde von einer ausländischen Behörde oder von einer mit 
öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes ausgestellt oder beglaubigt, so 
soll, soweit nicht durch Staatsvertrag etwas Anderes bestimmt ist, die Unterschrift der 
Behörde oder der Person sowie deren Befugniß zur Aufnahme der Verhandlung durch 
einen Konsul oder Gesandten des Reiches beglaubigt sein. 
* 102. Die Entscheidung über einen Antrag ist urschristlich unter Angabe des 
Tages und Beifügung der Unterschrift zu dem Antrag und, wenn die den Antrag ent- 
40“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.