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Die Vorschriften des § 89 Absatz 2, 3 finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche
gilt von den Vorschriften des § 90, wenn für die Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld ein Brief ertheilt ist.
95. Machen sich auf Grund einer Zwangsversteigerung mehrere Verlautbarungen
in der dritten Abtheilung erforderlich, so können sie, unter Vorsetzung kleiner lateinischer
Buchstaben, in einer Eintragung zusammengefaßt werden. Der Rang der eingetragenen
Rechte ist dabei ersichtlich zu machen.
& 96. Soweit in der Grundbuchordnung oder sonst die Aufnahme eines Vermerkes
in das Grundbuch vorgeschrieben ist, gehört der Vermerk in die für die Eintragungen
bestimmte Spalte, es sei denn, daß er ausdrücklich in die Spalte der Anmerkungen ver-
wiesen worden ist. Ob der Vermerk als selbständige Eintragung oder als Theil einer
Eintragung zu behandeln sei, bestimmt sich, soweit nicht etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Umständen des Falles.
97Eine Eintragung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie in einer anderen
Abtheilung als in der vorgeschriebenen erfolgt ist.
IV. Verfahren bei Eintragungen.
§ 9. ie Eintragungen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Grundbuchamts.
Das Grundbuchamt hat die Entscheidung über die auf eine Eintragung gerichteten
Anträge sowie die Eintragungen möglichst zu beschleunigen.
99. Das Grundbuchamt darf eine beantragte Eintragung nicht deshalb be-
anstanden, weil das der Auflassung oder der Eintragungsbewilligung zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft (Kauf, Darlehen u. s. w.) ungültig oder mangelhaft sei.
100. Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen Urkunden und Schriften,
die von der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz,
von dem erbländischen ritterschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen oder von dem
landwirthschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen satzungsgemäß vollzogen worden
sind, den öffentlichen Urkunden gleichstehen.
#101. Ist eine Urkunde von einer ausländischen Behörde oder von einer mit
öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes ausgestellt oder beglaubigt, so
soll, soweit nicht durch Staatsvertrag etwas Anderes bestimmt ist, die Unterschrift der
Behörde oder der Person sowie deren Befugniß zur Aufnahme der Verhandlung durch
einen Konsul oder Gesandten des Reiches beglaubigt sein.
* 102. Die Entscheidung über einen Antrag ist urschristlich unter Angabe des
Tages und Beifügung der Unterschrift zu dem Antrag und, wenn die den Antrag ent-
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