Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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spalte (§ 37 Absatz 2) mit Ziffern geschrieben. Das Gleiche gilt im Falle des § 882 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Höchstbetrage des Werthersatzes. 
Bei Rentenschulden wird der Betrag der Rentenschuld und der Ablösungssumme in 
der Eintragung mit Buchstaben geschrieben; in die Nebenspalte wird die Ablösungssumme 
in Ziffern gesetzt. 
Die auf Grund von Reallasten zu entrichtenden Geldbeträge sowie der Zinssatz bei 
Hypotheken und Grundschulden werden in der Eintragung mit Ziffern geschrieben. 
110. Nebenbestimmungen werden, soweit sie nicht bei Hypotheken oder Grund- 
schulden die Verzinsung oder die Fälligkeit betreffen, auf eine besondere, etwas eingerückte 
Zeile geschrieben. 
Das Gleiche gilt von Zusätzen, die sich auf eine andere Eintragung beziehen. 
111. Sind nach § 56 Mehrere als Miteigenthümer einzutragen oder sind nach 
§ 81 mehrere Rechte in einer Eintragung zusammenzufassen, so erhält die Zeitangabe 
eine besondere Zeile. Der die einzelnen Miteigenthümer oder die einzelnen Rechte 
betreffende Inhalt ist um so viel einzurücken, als der jedem Rechte vorgesetzte Buchstabe 
Raum ausfüllt. 
Befinden sich unter den Rechten solche, denen nach § 61 ein bezeichnendes Wort in 
der Spalte der Eintragungsnummern beizufügen ist, so ist das Wort in gleiche Höhe mit 
dem ihnen vorgesetzten Buchstaben zu bringen. 
Die Vorschriften des Absatz 1 Satz 2 und des Absatz 2 gelten auch für den Fall 
des § 108. 
112. In einer Eintragung, die gelöscht wird, ist das ihren Gegenstand be- 
zeichnende Wort (z. B. Vorkaufsrecht, Dienstbarkeit, Auszug, Widerspruch), bei Hypo- 
theken, Grundschulden, Rentenschulden und sonstigen auf eine Geldleistung gerichteten 
Rechten die Geldsumme roth zu unterstreichen. Ist eine Geldsumme in die hierfür be- 
stimmte Nebenspalte (§ 37 Absatz 2) geschrieben, so ist sie ebenfalls roth zu unterstreichen. 
In der Spalte der Anmerkungen wird am Rande der gelöschten Eintragung ver- 
merkt: „Gelöscht s. Nr. “ und dabei das Wort „Gelöscht“ roth unterstrichen. 
*113. Wird ein Recht zum Theil gelöscht, so sind in der Eintragung sowie in 
dem Hinweis auf die Eintragung am Rande der ursprünglichen Eintragung nicht die 
Ausdrücke „Löschung“, „Gelöscht“, sondern die Ausdrücke „Abschreibung“, „Abgeschrieben“ 
zu gebrauchen. Bei der Abschreibung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden 
ist in dem Hinweise der abgeschriebene Betrag anzugeben. 
Im Falle der Abschreibung wird nur das am Rande der ursprünglichen Eintragung 
auf sie hinweisende Wort „Abgeschrieben“ roth unterstrichen.
	        
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