Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Schließung erfolgt von Amtswegen. Der Grund der Schließung ist in der 
ersten Abtheilung in der Form einer besonderen Eintragung zu verlautbaren. Außerdem 
ist in jeder Abtheilung unter die letzte Eintragung in die Mitte der Spalte das Wort 
„Geschlossen“ mit rother Tinte augenfällig zu schreiben. Die Nummer des Blattes ist 
gleichfalls roth zu unterstreichen. 
*152. Die nach § 156 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das 
Hypothekenwesen betreffend, vom 6. November 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 218) oder 
nach § 111 der Verordnung vom 9. Januar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 22) angelegten 
Grundbuchblätter (sog. blinde Folien) sind zu schließen. Auf die Schließung finden die 
Vorschriften des § 151 Absatz 2 Anwendung; in der auf die Schließung gerichteten 
Eintragung ist auf die gegenwärtige Verordnung Bezug zu nehmen. 
In dem Flurbuchsauszuge (§ 13) ist die Nummer eines solchen Blattes zu durch- 
streichen und durch die Nummer des Blattes zu ersetzen, auf dem das Grundstück als 
Bestandtheil eingetragen ist. 
VII. Grundbuchblätter für Rechte. 
153. Für die Grundbuchblätter über Rechte und die Eintragungen auf diesen 
Blättern gilt das Gleiche wie für Grundbuchblätter über Grundstücke und die Eintragungen 
auf solchen Blättern, unbeschadet der für verliehene Bergbaurechte sowie für Kohlenberg- 
baurechte bestehenden besonderen Vorschriften. 
Die zweite Abtheilung erhält die Ueberschrift: „Berechtigter“. 
#154. Wird für ein Erbbaurecht oder ein Abbaurecht ein Blatt angelegt, so ist 
in der ersten Abtheilung des Blattes unter der Bezeichnung des Rechtes die Eintragung 
des Rechtes auf dem Blatte des belasteten Grundstücks unter Angabe der Stelle (Nummer 
des Blattes, Abtheilung, Eintragungsnummer) wörtlich, etwas eingerückt, aufzuführen. 
Auf dem Blatte des belasteten Grundstücks ist, außer der nach § 7 Absatz 2, § 84 
der Grundbuchordnung zu bewirkenden Eintragung, in der Spalte der Anmerkungen am 
Rande der Eintragung des Rechtes auf die Anlegung des Blattes durch die Worte: 
„Bes. Blatt s. Nr. hinzuweisen. 
155. Das für ein Erbbaurecht oder ein Abbaurecht angelegte Blatt wird erst 
geschlossen, wenn das Recht auf dem Blatte des belasteten Grundstücks gelöscht worden ist. 
VIII. Anlegung von Grundbuchblättern für noch nicht eingetragene 
Grundstücke. 
156. Für ein Grundstück, das weder als selbständiges Grundstück noch als Theil 
eines anderen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen ist, wird ein Grundbuchblatt
	        
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