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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1899.
Inhalt: Nr. 48. Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlacht-
vieh= und Fleischbeschan betr. S. 331. — Nr. 49. Dienstanweisung für die Fleischbeschauer. S. 353.
— Nr. 50. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die staatliche Schlachtviehversicherung betr. S. 366.
— Berichtigung. S. 372. "
Nr. 48. Verordnung
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung
einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend;
vom 23. Juli 1899.
Zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer all-
gemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend — G.= u. V.-Bl. S. 209 — wird
hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. Im Sinne des Gesetzes und dieser Ausführungs-Verordnung ist
1. Ortspolizeibehörde:
in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath,
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister,
in den Landgemeinden der Gemeindevorstand,
in den selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher;
2. Medizinalbehörde:
in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath, im übrigen die Amts-
hauptmannschaft; 1
3. Dienstbehörde der Fleischbeschauer diejenige Behörde, durch welche die An-
stellung erfolgt ist.
Die Handhabung der Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau gehört,
soweit nicht im einzelnen Falle ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, zur Zuständigkeit
der Ortspolizeibehörden.
Ausgegeben zu Dresden den 31. August 1899. 48