Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 331 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 48. Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschan betr. S. 331. — Nr. 49. Dienstanweisung für die Fleischbeschauer. S. 353. 
— Nr. 50. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die staatliche Schlachtviehversicherung betr. S. 366. 
— Berichtigung. S. 372. " 
  
Nr. 48. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung 
einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; 
vom 23. Juli 1899. 
Zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer all- 
gemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend — G.= u. V.-Bl. S. 209 — wird 
hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Im Sinne des Gesetzes und dieser Ausführungs-Verordnung ist 
1. Ortspolizeibehörde: 
in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath, 
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, 
in den Landgemeinden der Gemeindevorstand, 
in den selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher; 
2. Medizinalbehörde: 
in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath, im übrigen die Amts- 
hauptmannschaft; 1 
3. Dienstbehörde der Fleischbeschauer diejenige Behörde, durch welche die An- 
stellung erfolgt ist. 
Die Handhabung der Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau gehört, 
soweit nicht im einzelnen Falle ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, zur Zuständigkeit 
der Ortspolizeibehörden. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 31. August 1899. 48
	        
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