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des Schlachtenden thunlichst zu entsprechen. Ist er für die nächsten 24 Stunden behindert,
so hat er dies sofort dem Anzeigenden mitzutheilen; solchenfalls ist der letztere berechtigt,
den Stellvertreter zuzuziehen.
Wenn der Fleischbeschauer ausbleibt, ist dennoch dem Schlachtenden nicht gestattet,
die Schlachtung vorzunehmen; es steht ihm dann nur das Recht der Beschwerde über den
Fleischbeschauer zu. Bei Säumigkeit oder Behinderung des Fleischbeschauers und seines
Stellvertreters ist die Ortspolizeibehörde ermächtigt, ausnahmsweise den Fleischbeschauer
eines benachbarten Bezirks mit der Vornahme der Beschau zu beauftragen; einer be-
sonderen Verpflichtung bedarf es alsdann nicht.
Eingeführtes Fleisch ist dem Fleischbeschauer in seiner Geschäftsstelle oder
Wohnung vorzulegen, sofern von der Ortspolizeibehörde nicht etwas Anderes bestimmt wird.
16. Für die Beurtheilung und Unschädlichmachung des Fleisches sind die unter
Nr. VI angefügten Grundsätze maßgebend.
Darüber, durch welche Behandlung nichtbankwürdiges Fleisch unschädlich zu
machen sei, hat, wenn der Besitzer sich der Bestimmung des Fleischbeschauers nicht fügen
will, zunächst die Ortspolizeibehörde Entscheidung zu treffen; sie hat nach Befinden das
Gutachten des Bezirksthierarztes hierzu einzuholen.
& 17. Die Kenntlichmachung erfolgt durch Abstempelung des Fleisches mittels
eines blauen oder schwarzen Farbenstempels. Die Stempel sind auf Kosten der
Gemeinden bez. Gutsbezirke zu beschaffen und haben als Inschrift den Namen der Ge-
meinde bez. des Gutsbezirkes und die Bezeichnung „bankwürdig“ bez. „nichtbank-
würdig“ zu enthalten.
Sind mehrere Gemeinden bez. Gutsbezirke zu einem Schaubezirke vereinigt, so hat
der Stempel den gemeinsamen Namen des Schaubezirkes zu enthalten.
Ist eine Gemeinde in mehrere Schaubezirke getheilt, so ist dem Namen der
Gemeinde die Nummer des Schaubezirkes in römischen Ziffern hinzuzufügen.
Den Thierärzten ist es nachgelassen, eigene Stempel zu verwenden, welche als
Inschrift an Stelle des Namens der Gemeinde bez. des Gutsbezirkes den Namen und
den Wohnort des Thierarztes enthalten.
Bei dem Fleische von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen und
Ziegen ist
a) für bankwürdiges Fleisch, wenn das Thier im Königreiche Sachsen geschlachtet
ist, ein runder Stempel von wenigstens 3,5 cm Durchmesser,
b) für eingeführtes bankwürdiges Fleisch ein sechseckiger Stempel, dessen
Seitenlinien mindestens je 2 cm lang sind,
Zc) für nichtbankwürdiges Fleisch ein Quadratischer Stempel von mindestens
4 cm langer Seitenlinie zu verwenden.
Zu § 12.
Zu § 13.