Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stuͤck vom Jahre 1899. 
  
Inhalt: Nr. 5. Bekanntmachung, eine weitere Anleihe der Stadt Leisnig betr. S. 5. — Nr. 6. Bekannt- 
maschung, den zwischen Sachsen und Oesterreich-Ungarn wegen mehrerer Eisenbahnanschlüsse an der sächsisch- 
österreichischen Grenze abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 6. — Nr. 7. Verordnung, die Einziehung 
nicht mehr umlaufsfähiger Zehn= und Fünfpfennigstücke betr. S. 17. — Nr. 8. Bekanntmachung, die 
Akademie der bildenden Künste zu Dresden betr. S. 17. — Nr. 9. Verordnung, die über Erledigung 
geistlicher Stellen zu erstattenden Anzeigen betr. S. 18. — Nr. 10. Bekanntmachung, bas zwischen dem 
Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie wegen Auspfarrung der Fürstlich Reußischen 
Gemeinde Schönbrunn aus der evangelisch-lutherischen Parochie Ebersgrün im Königreiche Sachsen abgeschlossene 
Abkommen betr. S. 20. — Nr. 11. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung 
des Hafens in Riesa und zur Herstellung einer neuen Verbindungsbahn zwischen Hafen und Bahnhof in Riesa 
betr. S. 22. 
  
Nr. 5. Bekanntmachung, 
eine weitere Anleihe der Stadt Leisnig betreffend; 
vom 24. Januar 1899. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von der Stadtgemeinde 
Leisnig fernerweit beschlossenen Ausgabe von Schuldscheinen in Abschnitten von 5000 
und 30004, welche auf den Inhaber lauten und seiten des letzteren unkündbar sind, 
zum Zweck der Aufnahme einer mit 3 ½ Prozent jährlich zu verzinsenden städtischen 
Anleihe von 
500 000 4 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplanes die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt. 
Dresden, den 24. Januar 1899. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Münckner. 
Ausgegeben zu Dresden den 4. März 1899. 2 
 
	        
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