Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Pferde= und Hundefleisch ist mit einem rechteckigen Stempel von 5 cm 
Länge und 2 cm Höhe zu stempeln, welcher die Inschrift „Pferdefleisch“ bez. 
„Hundefleisch“ und außerdem den Namen der Gemeinde bez. des Gutsbezirkes oder 
den Namen und Wohnort des Thierarztes enthält. 
Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte an den nachverzeichneten Körper- 
stellen anzubringen: 
J. 
Bei geschlachteten Thieren und zwar: 
1. bei Pferden und Rindern: 
a) auf der Seitenfläche des Halses (Kamm), 
b) an der hinteren Vorarmfläche (Hinterfläche des Vorderschenkels), 
) auf der Schulter (Bug), 
d) auf dem Rücken in der Nierengegend, 
e) auf der inneren und 
f) auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
9) an der Zunge. 
2. bei Kälbern: 
a) in der Nähe des Schaufelknorpels, 
b) in der Bauchhöhle neben dem Nierenfette, 
J) an der hinteren Vorarmfläche, 
d) am Unterschenkel oder am Beckenschlusse. 
3. bei Schweinen: 
a) auf der Seitenfläche des Halses (Kamm), 
b) auf der Schulter, 
F) auf dem Rücken, 
d) auf dem Bauche, 
e) auf der Außenfläche des Hinterschenkels, 
Il) auf der Backe. 
4. bei Schafen, Ziegen und Hunden: 
II. 
a) auf dem Halse, 
b) auf der Schulter, 
c) auf dem Rücken, 
ch auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
Bei eingeführtem Fleische und bei Fleischwaaren: 
Bei jedem Viertel eines Rindes oder Pferdes an mindestens 3, bei jeder Hälfte 
eines Kalbes, Schweines, Schafes, einer Ziege oder eines Hundes an mindestens 
4 und bei jedem Stück Fleisch an mindestens 2 Stellen.
	        
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