Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 339 — 
Wo bei Fleischwaaren eine unmittelbare Stempelung nicht thunlich ist, kann dieselbe 
auf der betreffenden Verpackung oder dem Gefäß angebracht werden. Auch ist hier eine 
Kenntlichmachung mittels Plombe oder Brennstempel an Stelle der Farbenstempel 
zulässig. Die Vorschriften über Form und Größe der Farbenstempel finden bei Plomben 
und Brennstempeln keine Anwendung. 
Wünscht der Besitzer mehr Stempelabdrücke als die obenbezeichneten, so hat er 
solches dem Fleischbeschauer mitzutheilen und ihm die Stellen, auf welche die Stempel 
gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Der Fleischbeschauer hat den bezüglichen 
Wünschen des Besitzers thunlichst zu entsprechen. 
18,. Die Ortspolizeibehörden haben darüber zu wachen, daß nicht bank= 30u § 13. 
würdiges Fleisch nicht etwa im Wege des Zwischenhandels wieder in den Verkehr 
gebracht oder zur gewerbsmäßigen Verwerthung verwendet wird. Hierauf ist insbesondere 
bei Bewilligungen von Ausnahmen von der Bestimmung in § 13b des Gesetzes das 
Augenmerk zu richten. 
In mittleren und kleinen Städten und auf dem platten Lande haben die Ortspolizei- 
behörden vor Ertheilung der Erlaubniß an Gast-, Schank= und Speisewirthe zur 
Abgabe nicht bankwürdigen Fleisches — § 13e des Gesetzes — die Genehmigung der 
vorgesetzten Amtshauptmannschaft einzuholen. 
#19. Die Beschlagnahme, sofern sie nöthig war, ist bis zur Untauglich= Zu § 14. 
machung auszudehnen. 
Die Untauglichmachung hat zu erfolgen: 
entweder durch mehrstündiges Auskochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der 
Weichtheile, 
oder durch Verbrennen, 
oder durch Uebergießen mit widerlichen Mitteln nach vorherigem tiefen Ein- 
schneiden und darauffolgendes Vergraben, bez. Abgeben an Abdeckereien oder 
an chemische Fabriken, wenn diese die erforderliche Gewähr bieten. 
Kadaver oder Kadavertheile dürfen nicht auf den Dünger oder in Wasserläufe ge- 
worfen werden. 
Die Medizinalbehörden sind berechtigt, für ihre Bezirke im allgemeinen Vorschriften 
über die Untauglichmachung des ungenießbaren Fleisches zu erlassen und dabei insbe- 
sondere anzuordnen, daß das Fleisch von Thieren, welche an einer der in § 1 der 
Grundsätze für die Beurtheilung des Fleisches — Beilage VI — gedachten Krankheit 
gelitten haben, in besondere Anstalten eingeliefert werde. 
& 20. Die Inhaber von Stellen, in denen Pferde= bez. Hundefleisch verkauft Zu § 15. 
wird, haben solches, gleichviel ob der Verkauf in rohem oder verarbeitetem Zustande 
1899. 49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.