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Wo bei Fleischwaaren eine unmittelbare Stempelung nicht thunlich ist, kann dieselbe
auf der betreffenden Verpackung oder dem Gefäß angebracht werden. Auch ist hier eine
Kenntlichmachung mittels Plombe oder Brennstempel an Stelle der Farbenstempel
zulässig. Die Vorschriften über Form und Größe der Farbenstempel finden bei Plomben
und Brennstempeln keine Anwendung.
Wünscht der Besitzer mehr Stempelabdrücke als die obenbezeichneten, so hat er
solches dem Fleischbeschauer mitzutheilen und ihm die Stellen, auf welche die Stempel
gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Der Fleischbeschauer hat den bezüglichen
Wünschen des Besitzers thunlichst zu entsprechen.
18,. Die Ortspolizeibehörden haben darüber zu wachen, daß nicht bank= 30u § 13.
würdiges Fleisch nicht etwa im Wege des Zwischenhandels wieder in den Verkehr
gebracht oder zur gewerbsmäßigen Verwerthung verwendet wird. Hierauf ist insbesondere
bei Bewilligungen von Ausnahmen von der Bestimmung in § 13b des Gesetzes das
Augenmerk zu richten.
In mittleren und kleinen Städten und auf dem platten Lande haben die Ortspolizei-
behörden vor Ertheilung der Erlaubniß an Gast-, Schank= und Speisewirthe zur
Abgabe nicht bankwürdigen Fleisches — § 13e des Gesetzes — die Genehmigung der
vorgesetzten Amtshauptmannschaft einzuholen.
#19. Die Beschlagnahme, sofern sie nöthig war, ist bis zur Untauglich= Zu § 14.
machung auszudehnen.
Die Untauglichmachung hat zu erfolgen:
entweder durch mehrstündiges Auskochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der
Weichtheile,
oder durch Verbrennen,
oder durch Uebergießen mit widerlichen Mitteln nach vorherigem tiefen Ein-
schneiden und darauffolgendes Vergraben, bez. Abgeben an Abdeckereien oder
an chemische Fabriken, wenn diese die erforderliche Gewähr bieten.
Kadaver oder Kadavertheile dürfen nicht auf den Dünger oder in Wasserläufe ge-
worfen werden.
Die Medizinalbehörden sind berechtigt, für ihre Bezirke im allgemeinen Vorschriften
über die Untauglichmachung des ungenießbaren Fleisches zu erlassen und dabei insbe-
sondere anzuordnen, daß das Fleisch von Thieren, welche an einer der in § 1 der
Grundsätze für die Beurtheilung des Fleisches — Beilage VI — gedachten Krankheit
gelitten haben, in besondere Anstalten eingeliefert werde.
& 20. Die Inhaber von Stellen, in denen Pferde= bez. Hundefleisch verkauft Zu § 15.
wird, haben solches, gleichviel ob der Verkauf in rohem oder verarbeitetem Zustande
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