Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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V (zu § 14 der Ausführungsverordnung). 
Gebührenordnung für Pleischbeschauer. 
Die nachstehenden Sätze sind maßgebend, so lange nicht im Wege der örtlichen Fest- 
setzung (vergl. § 10 des Gesetzes und § 23 der Ausführungsverordnung) etwas Anderes 
bestimmt ist. 
Die Gebühren für die Fleischbeschau umfassen alle mit derselben zusammen- 
hängenden Bemühungen des Beschauers einschließlich der Eintragungen in das Schlacht- 
beziehentlich Fleischbuch, Ausstellung des Befundscheines, der Abstempelung, Anzeige- 
erstattung und Untauglichmachung einzelner Organe in Beanstandungsfällen. 
Die Bezahlung von Reisekosten, bez. einer Entschädigung für Fortkommen, ist 
dem Besitzer nicht anzusinnen. Macht sich dieselbe durch Zuziehung eines Fleischbeschauers 
von außerhalb des Schaubezirkes nöthig, so hat die Gemeinde bez. Gutsherrschaft dafür 
aufzukommen (8§ 5 des Gesetzes). 
Die Gebühren für die Trichinenschau werden durch diese Gebührenordnung nicht 
berührt. 
A. Für Loaienfleischbeschauer und für Thierärzte, sofern letztere die 
allgemeine Fleischbeschau übernehmen. 
1. Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen: 
  
a) für jedes Rinnid . 1,50 ch für jedes Schaf. . . . . —,60 4 
b) - — Kalb . . ... —60 - e) jede Ziege —,60 
c) . Schwein. —,75 = t) . jeden Hund —, 60 
Diese Sätze gelten auch bei Nothschlachtungen ohne vorausgegangene Beschau im 
lebenden Zustande (§ 11 Absatz 7 der Ausführungsverordnung). 
2. Für die Wiederholung der Beschau im lebenden Zustande, oder für die Beschau 
im lebenden Zustande ohne Beschau des geschlachteten Thieres: 
a) für jedes Rinid —,75.4 ch für jedes Schaf . . . .. —, 40 4 
bb. Kalbtr —,40 = e) jede Ziegegge . . . —, 40 e 
xc) Schwein. —,40 = f)jeeden Hund —,40. 
3. Für die Beschau eingeführter Fleischwaaren für je 10 kg —,50 , für jede 
weitere angefangene 10 kg derselben Gattung —, 20 . 
4. Für die Ausstellung eines besonderen Zeugnisses —,50 . 
5. Für die Ueberwachung der Unschädlich= bez. Untauglichmachung eines Schlacht- 
thieres für jede angefangene Stunde —,50 MA. Wenn es sich nur um einzelne Organe 
oder kleinere Fleischtheile handelt, ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
	        
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