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B. Für Thierärzte bei Ausübung der Fleischbeschau gemäß § 8
des Gesetzes.
6. Für die Beschau eines Pferdes vor und nach dem Schlachten zusammen: 2 .
7. Für die Wiederholung der Beschau eines Pferdes im lebenden ohne Beschau im
geschlachteten Zustande 1 “.
8. Für die Beschau eingeführten Fleisches und eingeführter Fleischwaaren:
a) für jedes Viertel eines Pferdes oder Rindes —,75.#
b) . Schpwein oder die Hälfte eines solchn . .——,75-
e)-Kalechaf, Ziege oder Hund oder die Hälfte eines dieser
Thiere —,60 =
0) für jedes sonstige Stück Fleisch oder für zleischnaaren bi bis zum Gewicht
von 10 tg . ..—50-
e) für jede weitere 10 kt derselben Gattung .. ...——20-
9. Für die Beschau eines im lebenden Zustande vom Luiensleischbeschauer krank be-
fundenen Thieres vor und nach dem Schlachten zusammen:
a) für jedes R . . .. 3.— ch für jedes Schaf . . . . .. 1.—
b).. Kalt 1.— e)q) . jede Ziege 1.—
c) .Schwein 1,— ..)jeden Hund 1.—4
10. Für die Beschau eines nach dem Schlachten vom Laienfleischbeschauer krank be-
fundenen Thieres:
a) für jedes Rnd 2, — A ch für jedes Schaf . . . .. —,75 M
b). Kalbl —,75 e) = jede Ziege .. —, 75.
c) - - Schwein .... 1.— 1) - jeden Hund —, 75
11. Bezüglich etwaiger Reisekosten sind Vereinbarungen in Form von Pauschal-=
summen zwischen den Gemeinden und Gutsbezirken einer= und den Thierärzten anderer-
seits festzusetzen.
Im Mangel solcher und in streitigen Fällen ist den Bestimmungen der Gebührentaxe
für Thierärzte — z. Z. Verordnung vom 2. August 1892 — nachzugehen.
12. Für Ausstellung eines besonderen Zeugnisses 1—2 -.
1899. 50