Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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gradige Veränderungen aufweist, daß der Genuß bei Menschen allgemeinen Wider— 
willen hervorrufen würde. Insonderheit kommen hier in Betracht: 
a) vorgeschrittene Fäulniß und ähnliche Zersetzungsvorgänge, 
b) widerlicher, auch nach der Kochprobe noch sehr auffälliger Geruch und Geschmack, 
so: Harn-, Geschlechtsgeruch, fischiger, thraniger Geruch, Geruch nach Arznei- 
mitteln und Giften (Phosphor, Karbolsäure 2c.), 
) hochgradige Wässerigkeit, 
d) Gelbfärbung infolge hochgradiger Gelbsucht. 
4. Eingeweide, welche Leberegel, Lungenwürmer, Echinococcen, Ge- 
schwülste, Verhärtungen, Kalkeinlagerungen, eitrige Herde in größerer 
Zahl enthalten, sowie auch Eingeweide, welche tuberkulöse Einlagerungen einschließen oder 
deren Lymphdrüsen mit tuberkulösen Herden durchsetzt sind. 
§ 2. Als ungenießbar zu erachten ist das Fleisch, dagegen als genießbar, jedoch 
nicht bankwürdig (bedingt tauglich zum Genuß für Menschen) das ausgeschmolzene 
Fett bei folgenden Krankheiten der Schlachtthiere: 
a) erhebliche Verletzungen, wenn die Thiere später als 12 Stunden nach Ent- 
stehung derselben geschlachtet worden sind, und bei der Fleischbeschau ausgedehnte 
Blutungen, umfängliche Zertrümmerung von Gewebe, Austritt von Magen-, 
Darminhalt oder Harn in die Bauchhöhle rc. gefunden werden, 
b) Finnenkrankheit, sobald die Finnen so zahlreich vorhanden sind, daß sie auf 
den meisten der angelegten Muskelschnittflächen zu Tage treten oder das Fleisch 
eine hellere Farbe und wässerige Beschaffenheit angenommen hat, 
e) Trichinenkrankheit, wenn in den meisten der angefertigten Präparate Trichinen 
gefunden werden, 
d) Tuberkulose, wenn dieselbe verallgemeinert (generalisirt) ist (d. h. wenn die 
Ausbreitung der tuberkulösen Prozesse im Körper nur durch den Blutstrom (mit 
Ausnahme des Pfortaderblutstromes] stattgefunden haben kann) und frische 
(d. h. nicht verkalkte, eingetrocknete oder abgekapselte) oder zahlreiche ältere 
tuberkulöse Herde in Muskeln, Knochen oder den zugehörigen Lymph- 
drüsen vorkommen oder akute Miliartuberkulose vorliegt, oder 
wenn bei hochgradiger und gleichzeitiger ausgebreiteter Tuberkulose 
hochgradige Abmagerung vorhanden ist. 
In gleicher Weise ist zu beurtheilen: 
e) Fleisch (bez. Fleischtheile), welches blutige Durchtränkung oder entzündliche 
Veränderungen aufweist oder mit Blutungen, Eiterherden, schwieligen 
Verdichtungen, bösartigen Neubildungen, Miescher'schen Schläuchen, 
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