Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Strahlenpilzen oder Konkrementen derartig durchsetzt ist, daß dasselbe in 
seiner Beschaffenheit auffällig von dem Fleische gesunder Thiere abweicht. 
Das Ausschmelzen des Fettes kann nur dann als genügend zur Unschädlichmachung 
angesehen werden, wenn es in Kesseln bei offenem Feuer ausgeführt wird oder wenn bei 
Benutzung von Dampfapparaten vor Ablassen des Fettes mindestens eine Temperatur 
von 80 C. erreicht wird. 
Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm bei finnigen Thieren wie bei § 4 Absatz 4. 
§ 3. Als ungenießbar im rohen Zustande, jedoch als genießbar aber nicht 
bankwürdig (bedingt tauglich zum Genuß für Menschen) im gekochten Zustande zu er- 
achten ist das Fleisch und Fett von Schlachtthieren: 
1. bei Tuberkulose, wenn 
a) bei verallgemeinerter (generalisirter s. § 2 d) Tuberkulose sich die Zeichen 
frischer Generalisirung auf die Eingeweide und ihre Lymphdrüsen, insbesondere 
auf Milz, Nieren und Euter beschränken bezw. nur vereinzelte ältere (ver- 
kalkte, eingetrocknete oder abgekapselte) Tuberkelherde in Knochen, Muskelsubstanz 
oder Fleischlymphdrüsen vorhanden sind, welche mit Sicherheit entfernt werden 
können; 
b) bei hochgradiger und ausgebreiteter Tuberkulose ausgedehntere Erweichungs- 
herde und Abmagerung vorliegen. 
In gleicher Weise sind zu beurtheilen und zu behandeln 
0) die Fleischtheile, welche bei Entfernung tuberkulöser Theile mit tuberkulösen 
Massen verunreinigt worden sind. 
Das Kochen kann nur dann als zur Unschädlichmachung genügend angesehen 
werden, wenn es 
entweder in Dampfkochapparaten in Stücken von nicht über 5 kg Gewicht 
derartig erfolgt, daß im Innern der Fleischstücke nachweislich eine Temperatur von min- 
destens 80% C. 30 Minuten lang eingewirkt hat, 
oder wenn in offenen Kesseln die nicht über 3 kg schweren Stücke mindestens 
3 Stunden lang gekocht worden sind. 
Das Ausschmelzen des Fettes hat nach den Vorschriften des § 2 zu erfolgen. 
2. bei Schweinerothlauf, wenn es unter polizeilicher Aufsicht so lange gekocht 
worden ist, daß es aus einem durch die Mitte geführten Schnitte blutigen Saft selbst auf 
Druck nicht mehr austreten läßt. Fett derartiger Thiere darf nur, nachdem es bei Siede- 
hitze ausgeschmolzen ist, in den Verkehr gebracht werden. 
§ 4. Als ungenießbar im rohen Zustande, dagegen als genießbar und nicht 
bankwürdig (bedingt tauglich zum Genuß für Menschen) im gekochten oder gepökelten
	        
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