Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. bei Büchsenkonserven 
a) auf etwa vorhandenes Aufgetriebensein der Büchsenboden und doppelte 
Löthung derselben; 
b) auf eine beim Schütteln hörbare und fühlbare Beweglichkeit eines sonst un— 
beweglichen Inhaltes; 
c) beim Oeffnen der Büchsen auf den Geruch des Inhaltes und die Beschaffenheit 
der Fleischgallerte; « 
3. bei Fett auf Farbe, Geruch, Konsistenz und Geschmack; 
4. bei Speckseiten und anderen geräucherten Fleischwaaren (Schinken, Zungen 2c.) 
auf die gleichen Eigenschaften und auf Parasiten. 
Bei Massenartikeln, deren Verkaufswerth oder deren Haltbarkeit durch die bei der 
Untersuchung nöthig werdenden Manipulationen (Oeffnen, Zerschneiden rc.) gefährdet 
wird (z. B. bei Würsten, Fleischkonserven), ist es dem Fleischbeschauer gestattet, sich auf 
die Untersuchung von Stichproben zu beschränken. 
IV. Kenntlichmachung. 
&28.Alles untersuchte Fleisch ist, wenn es nicht als ungenießbar verworfen wird, 
nach Maßgabe des § 17 der Ausführungsverordnung kenntlich zu machen. Hierbei 
hat der Fleischbeschauer bei Schweinen, Schweinefleisch und Schweinefleischwaaren den 
Besitzer thunlichst darauf mit hinzuweisen, daß er außerdem noch den Vorschriften über 
die Trichinenschau nachzukommen habe. 
Auf Verlangen hat der Laienfleischbeschauer dem wissenschaftlichen Fleischbeschauer 
(Thierarzt) die zur Kenntlichmachung erforderlichen Stempel bez. Plombenzangen zur 
Benutzung auszuhändigen (8§ 9 und 16 des Gesetzes, § 21 der Ausführungsverordnung). 
V. Schriftliche Arbeiten des Fleischbeschauers. 
§29. Jeder Fleischbeschauer hat ein Schaubuch nach dem angefügten Muster 
zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse gewissenhaft und ohne 
Verzug einzutragen sind. In die Spalte „Bemerkungen“ sind insbesondere die Gründe 
des etwaigen Wegfalles der Beschau vor bez. nach dem Schlachten und besondere Wahr- 
nehmungen über wichtigere Krankheiten mit aufzunehmen. 
Wo sich das Bedürfniß hierzu herausstellt, kann für eingeführtes Fleisch oder für 
jede der geschlachteten Thiergattungen ein besonderes Schaubuch geführt werden. Auch 
ist die Ergänzung des Formulares durch Einfügung weiterer Spalten oder Theilung der 
vorhandenen zulässig. 
Das Schaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist 
mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren.
	        
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