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der zulässigen Erleichterungen und Begünstigungen für die auf sächsischem Staatsgebiete
auszuführende Strecke bis zur Grenze ertheilen und ihre Zustimmung dazu geben, daß
der Betrieb dieser Strecke auf Konzessionsdauer von der Kaiserlich-Königlich Oesterreichischen
Staatseisenbahnverwaltung geführt werde.
Der Bau der in Rede stehenden Eisenbahnverbindung soll entweder nach Erwirkung
der einschlägigen gesetzlichen Ermächtigung und nach Erfüllung der Bedingungen, von
welchen dieser Bau gesetzlich etwa abhängig gemacht werden sollte, oder nach erfolgter
Konzessionsertheilung, unverweilt in Angriff genommen und von diesem Zeitpunkte an
gerechnet binnen längstens einem und einem halben Jahre vollendet werden.
Die Kaiserlich-Königlich Oesterreichische Regierung wird der Königlich Sächsischen
Regierung von dem Eintritte der obigen Voraussetzungen unverweilt Kenntniß geben
und zugleich den Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem die betriebsfähige Herstellung der
Bahnlinie zu erfolgen haben wird.
Artikel III.
Der Bau der zwischen der Station Friedland der k. k. priv. Süd-Norddeutschen Ver-
bindungsbahn und der nächst der Grenze zu errichtenden Station Hermsdorf gelegenen
Theilstrecke der im Artikel 1, Z. 2 genannten schmalspurigen Eisenbahnverbindung
wird seitens der Kaiserlich-Königlich Oesterreichischen Regierung zu dem ihr geeignet er-
scheinenden Zeitpunkte im Wege der Konzessionsertheilung sichergestellt, und wird hierbei
dem Konzessionär die Verpflichtung auferlegt werden, diese Bahnstrecke unter thunlichster
Annäherung an den Ort Dittersbach auszuführen und dieselbe längstens binnen zwei
Jahren, vom Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, zu vollenden und dem Betriebe
zu übergeben.
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt ihrerseits die Bereitwilligkeit, nach
Empfang einer Mittheilung der Kaiserlich-Königlich Oesterreichischen Regierung über die
bewirkte konzessionsmäßige Sicherstellung der im vorigen Absatze bezeichneten Theilstrecke
den Bau der Fortsetzungsstrecke von der Station Hermsdorf nach Markersdorf auf Staats-
kosten auszuführen und denselben derart zu beschleunigen, daß die fertige Linie thunlichst
gleichzeitig mit der österreichischen Anschlußstrecke in Betrieb gesetzt werde.
Artikel IV.
Der Bau der im Artikel l, Z. 3 genannten normalspurigen Eisenbahnverbindung
Nixdorf— Sebnitz soll der k. k. priv. Böhmischen Nordbahngesellschaft auf Grund der
von den beiderseitigen Regierungen für die auf ihrem Gebiete gelegenen Theilstrecken zu
ertheilenden Konzessionen übertragen und soll hierbei der genannten Gesellschaft die Ver-