Zu § 3
des Gesetzes.
Zu § 5
des Gesetzes.
Zu § 6
des Gesetzes.
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b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und ersten Halswirbel (Genick) senkrecht
zur Wirbelsäule;
J0) die Füße im unteren Gelenke der Fußwurzeln (über dem sogenannten Schienbeine);
d) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den anhaftenden
Fettpolstern (Herz-, Lungen-, Darm--, Gekrösfett bez. Mittelfett), jedoch mit Aus-
nahme der Fleisch= und Talgnieren, des Becken= und Schlußfettes;
e) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Theile der Brusthöhle gelegenen Blut-
gefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der Luftröhre und des sehnigen
Theiles des Zwerchfells;
f) das Rückenmark:;
8) bei den männlichen Rindern der Ziemer (Penis) und die Hoden, jedoch ohne
das sogenannte Sackfett;
h) bei Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalben (Färsen) das Euter;
2. bei Schweinen:
a) die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle nebst Zunge, Luftröhre und
Schlund, mit Ausnahme jedoch der Nieren und des Schmeeres (Flohmen, Liesen);
b) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtstheile.
Die Gewichtsermittelung hat bei Rindern in ganzen, halben oder viertel, bei Schweinen
in ganzen oder halben Thieren zu erfolgen.
66. Die Unterstellung des in öffentlichen Schlachthäusern zur Schlachtung ge-
brachten Viehs unter den Versicherungszwang einer örtlichen Viehversicherung kann, soweit
sie nach dem Gesetz überhaupt zulässig ist, nur im Wege des Ortsstatuts erfolgen.
§& 7. Die Stellen, bei denen die Versicherungsbeiträge zu entrichten sind, werden
vom Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt bestimmt.
Die Höhe der den Einnahmestellen zukommenden Entschädigung wird durch besondere
Verordnung geregelt werden.
§& 8. Meldet der Besitzer Anspruch auf Entschädigung an, so liegt ihm
der Nachweis ob, daß das geschlachtete Thier der Versicherungspflicht — §-1 des Ge-
setzes — untersteht und daß keiner der Gründe vorliegt, aus denen der Anspruch auf
Entschädigung wegfällt — § 4b des Gesetzes und § 2 dieser Verordnung —.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die hierzu etwa erforderlichen Bescheinig-
ungen, insbesondere Ursprungszeugnisse, dem Besitzer auf Verlangen unentgeltlich
zu ertheilen.
Der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt ist ermächtigt, mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern durch Regulativ festzustellen, welche Bescheinigungen und