Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Zu § 3 
des Gesetzes. 
Zu § 5 
des Gesetzes. 
Zu § 6 
des Gesetzes. 
— 368 — 
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und ersten Halswirbel (Genick) senkrecht 
zur Wirbelsäule; 
J0) die Füße im unteren Gelenke der Fußwurzeln (über dem sogenannten Schienbeine); 
d) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den anhaftenden 
Fettpolstern (Herz-, Lungen-, Darm--, Gekrösfett bez. Mittelfett), jedoch mit Aus- 
nahme der Fleisch= und Talgnieren, des Becken= und Schlußfettes; 
e) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Theile der Brusthöhle gelegenen Blut- 
gefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der Luftröhre und des sehnigen 
Theiles des Zwerchfells; 
f) das Rückenmark:; 
8) bei den männlichen Rindern der Ziemer (Penis) und die Hoden, jedoch ohne 
das sogenannte Sackfett; 
h) bei Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalben (Färsen) das Euter; 
2. bei Schweinen: 
a) die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle nebst Zunge, Luftröhre und 
Schlund, mit Ausnahme jedoch der Nieren und des Schmeeres (Flohmen, Liesen); 
b) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtstheile. 
Die Gewichtsermittelung hat bei Rindern in ganzen, halben oder viertel, bei Schweinen 
in ganzen oder halben Thieren zu erfolgen. 
66. Die Unterstellung des in öffentlichen Schlachthäusern zur Schlachtung ge- 
brachten Viehs unter den Versicherungszwang einer örtlichen Viehversicherung kann, soweit 
sie nach dem Gesetz überhaupt zulässig ist, nur im Wege des Ortsstatuts erfolgen. 
§& 7. Die Stellen, bei denen die Versicherungsbeiträge zu entrichten sind, werden 
vom Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt bestimmt. 
Die Höhe der den Einnahmestellen zukommenden Entschädigung wird durch besondere 
Verordnung geregelt werden. 
§& 8. Meldet der Besitzer Anspruch auf Entschädigung an, so liegt ihm 
der Nachweis ob, daß das geschlachtete Thier der Versicherungspflicht — §-1 des Ge- 
setzes — untersteht und daß keiner der Gründe vorliegt, aus denen der Anspruch auf 
Entschädigung wegfällt — § 4b des Gesetzes und § 2 dieser Verordnung —. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die hierzu etwa erforderlichen Bescheinig- 
ungen, insbesondere Ursprungszeugnisse, dem Besitzer auf Verlangen unentgeltlich 
zu ertheilen. 
Der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt ist ermächtigt, mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern durch Regulativ festzustellen, welche Bescheinigungen und
	        
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