Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Gesetz- und Verordnun 
  
öblatt 
  
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1899. 
   
  
l 
  
Inhalt: Nr. 51. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des oberen Bahnhofes 
in Reichenbach i. V. betr. S. 373. — Nr. 52. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für 
Erweiterung des Bahnhofes Treuen betr. S. 374. — Nr. 53. Bekanntmachung, die Abänderung der 
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 
19. März 1897 betr. S. 375. — Nr. 54. Verordnung, die silbernen Zwanzigpfennigstücke betr. S. 383. 
— Nr. 55. Verordnung zur Ausführung der Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe. S. 384. 
— JNr. 56. Verordnung, Ergänzungswahlen für die II. Kammer betr. S. 414. 
  
  
  
  
Nr. 51. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des oberen Bahnhofes 
in Reichenbach i. V. betreffend; 
vom 1. August 1899. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er- 
weiterung des oberen Bahnhofes in Reichenbach i. V. erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht allenthalben zu 
angemessenen Preisen zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von §2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund- 
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
6K# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des oberen 
Bahnhofes in Reichenbach i. V. in Anwendung zu bringen. 
62. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
  
Ausgegeben zu Dresden den 16. September 1899. 54
	        
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