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pflichtung auferlegt werden, die Eisenbahnlinie längstens binnen zwei Jahren vom Tage
der Konzessionsertheilung zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.
Artikel V.
Die Kaiserlich-Königlich Oesterreichische Regierung behält sich vor, die Ausführung
einer normalspurigen Eisenbahn von der Station Schluckenau der k. k. priv. Böhmischen
Nordbahn bis zur beiderseitigen Grenze in der Richtung gegen Sohland in dem ihr
geeignet erscheinenden Zeitpunkte entweder im Wege der Konzessionsertheilung an eine
Privatunternehmung sicherzustellen, oder auf Grund einzuholender gesetzlicher Ermächtigung
für Rechnung des Staates auszuführen und zu betreiben.
Ueber die erfolgte Sicherstellung des Baues der vorangeführten Eisenbahn wird die
Kaiserlich-Königlich Oesterreichische Regierung der Königlich Sächsischen Regierung recht-
zeitig Mittheilung machen und wird sodann die Königlich Sächsische Regierung entweder
dem Unternehmer der österreichischen Strecke die Konzession für die auf sächsischem Gebiete
auszuführende Strecke von der Grenze bis Sohland unter den auf ihrem Gebiete geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und den noch festzusetzenden näheren Bedingungen, sowie unter
Gewährung der zulässigen Erleichterungen und Begünstigungen ertheilen oder ihre Zu-
stimmung dazu geben, daß der Bau und Betrieb der auf sächsischem Gebiete gelegenen
Theilstrecke von der Grenze bis Sohland von der Kaiserlich-Königlich Oesterreichischen
Regierung für eigene Rechnung geführt werde.
Artikel VI.
Falls die Kaiserlich -Königlich Oesterreichische Regierung in die Lage kommen sollte,
für die auf ihrem Gebiete gelegenen Theilstrecken einer als normal= oder schmalspurige
Kleinbahn auszuführenden Bahnverbindung zwischen den Städten Rumburg und Warns-
dorf einer Privatunternehmung die Konzession zu ertheilen, wird die Königlich Sächsische
Regierung nach erhaltener Mittheilung über diese Konzessionsertheilung keinen Anstand
nehmen, den Konzessionären der österreichischen Theilstrecke auch die Konzession für die
in Sachsen gelegene Zwischenstrecke unter den jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und den noch festzusetzenden näheren Bedingungen, sowie unter Anwendung der zulässigen
Erleichterungen zu ertheilen.
Artikel VII.
Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich zuzulassen und anzuordnen, daß die
im Artikel I, 33. 1, 3 und 4 bezeichneten Eisenbahnen an ihren Endpunkten in an-
gemessene, den Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den
zur Zeit daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt werden.