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laufenden Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 125) angewiesen, bei der Einziehung der silbernen
Zwanzigpfennigstücke Dem entsprechend zu verfahren.
Dresden, den 18. August 1899.
Sämmtliche Ministerien.
Für den Justiz- Für den Minister Für den Minister der
minister: des Innern: auswärtigen Angelegenheiten:
Kirsch. Vodel. v. Salza u. Lichtenau.
Für den Minister Für den Finanz-
des Kriegs: v. Seydewitz. minister:
Franke. Dr. Ritterstädt.
Wunderlich.
Nr. 55. Verordnung
zur Ausführung der „Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe“
vom 19. August 1899.
Zur Ausführung der nachstehend nebst der darauf bezüglichen Bekanntmachung des
Reichskanzlers abgedruckten „Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe“ vom
30. Juni 1899 wird hierdurch Folgendes verordnet.
1.
Zu 8§§ 14 und 15 der Aichordnung.
Für das Gebiet des Königreichs Sachsen werden die Straßen= und Wasserbau-
inspektionen I zu Pirna, Dresden und Meißen als Aichbehörden bestellt.
2.
Zu den Ausführungs-Bestimmungen zu § 3 der Aichordnung.
Die im Falle der Vornahme der Aichung oder Aichprüfung eines Schiffes außerhalb
des Sitzes der Bauinspektion den betheiligten Beamten zustehenden Reisevergütungen
sind nach dem Gesetze vom 15. März 1880 über die Tagegelder und Reisekosten der
Civilstaatsdiener (G.= u. V.-Bl. S. 39 flg.) zu berechnen.