Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Zu 85. 
1. Behufs Ermittelung des tiefsten Punktes der äußeren Fläche des Schiffsbodens wird, 
nachdem die beiden Schenkel des Tiefenmaßes (zu § 8 A V) nach dem großen 
Winkelmaße (zu § 8 A V))rechtwinklig zu einander festgestellt sind, der längere 
Schenkel fest anliegend unter den Schiffsboden geschoben und der kürzere Schenkel 
nach dem Lothe in senkrechte Stellung gebracht, so daß auf dessen Maßeintheilung 
der Wasserspiegel anzeigt, wie tief das Schiff an der untersuchten Stelle unter 
Wasser liegt. In gleicher Weise wird durch Untersuchung der Tiefenlage des 
Schiffsbodens auf seiner ganzen Länge die größte Tiefe (Leertiefe) ermittelt und 
damit die Tiefenlage des Nullpunkts der Tiefgangsanzeiger festgestellt. Von diesem 
Nullpunkt ab werden über jeder Leermarke Tiefgangsanzeiger mittels des Tief- 
gangstheilers (zu § 8 A VIII) auf die Bordwand übertragen. Zu dem Zwecke wird 
der Gleitstock in senkrechter Stellung an der Schiffswand befestigt und demnächst 
jedes zehntel Meter durch einen leichten Schlag auf den in den Einschnitt des 
Schiebers gelegten Markirstift angezeichnet. 
2. Bei Schiffen, an denen der Tiefgangstheiler mit Markirstift wegen starker Neigung 
der Schiffswand nicht anzuwenden ist, wird die Eintheilung der Tiefgangsanzeiger 
vom Wasserspiegel aufwärts mittels eines senkrecht gehaltenen Meterstocks bestimmt. 
3. Die Marken der Tiefgangsanzeiger werden bei hölzernen Schiffen durch Aichnägel 
(schmiedeeiserne Nägel von 2 cm Schaftlänge mit kegelförmigem Kopfe von 1,2 em 
Durchmesser), bei eisernen Schiffen sowie bei Schiffen mit eisernen Borden durch 
Körnerschläge, deren Mittelpunkte die Theilung bilden, bezeichnet. 
4. Zur leichteren Unterscheidung werden die vollen Meter durch 3, die halben Meter 
durch 2, die zehntel Meter durch je einen Aichnagel oder Körnerschlag bezeichnet. 
Aichnägel und Körnerschläge sind auf 5 cm Entfernung von Mitte zu Mitte wage- 
recht neben einander anzuordnen. 
5. Die Nägelköpfe erhalten einen Anstrich von hervortretender Farbe (weiß auf dunklem, 
schwarz auf hellem Grunde), die Körnerschläge einen mit seiner Unterkante den 
Mittelpunkt der Körnerschläge schneidenden horizontalen Strich von eben solcher 
Farbe, dessen Länge bei den vollen Metern 20 cm, bei den halben Metern 15 cm, 
bei den zehntel Metern 10 cm beträgt. 
6. Nach Anbringung und Bezeichnung der Tiefgangsanzeiger wird bei jedem von ihnen 
die Entfernung zwischen der obersten Marke und der senkrecht darüber liegenden 
Bordkante ermittelt. Die gefundenen Maße werden in den Aichschein und das 
Aichprotokoll als „Erkennungsmaße“ eingetragen.
	        
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