Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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X. Aichstempel (8 10) und zwar: 
a) ein Brennstempel für hölzerne Schiffe; 
b) drei Schlagstempel aus Gußstahl für eiserne Schiffe. 
XI. Ein Körner von cylindrischer Form 10 em Länge und 1em Durchmesser. 
XII. Drei Hämmer mit ebener Bahn von 0,5 und 0,75 und 1, 25 kg# Gewicht. 
XIII. Ein stählernes Metermaß von 1 m Länge mit Anschlag zum Prüfen der 
Längenmaße. 
XIV. Eine Messingrolle nebst einem eisernen Gewichtsstücke von 2,5 kg mit Haken 
zur Prüfung des unter Nr. IV bezeichneten Meßbandes. 
XV. Ein Kohlenkorb aus Eisenstäben zum Heißmachen des Aichstempelbrenneisens. 
2. Jede Aichbehörde muß mindestens mit einem Satze der unter 1 bezeichneten Geräthe 
versehen sein. 
3. Die Revisionsbehörden haben in geeigneten Zeitabschnitten, mindestens aber alle fünf 
Jahre, die Meterstöcke, das Tiefenmaß und den Tiefgangstheiler (Nr. I bis III, V, 
VIII) mittels des stählernen Metermaßes (Nr. XIII), das Tiefenmaß (Nr. V) mittels 
der Winkelmaße (Nr. VI) sowie das Meßband (Nr. IV) mittels der Meterstöcke zu 
prüfen. 
Die Prüfung der Meterstöcke mittels des stählernen Metermaßes geschieht wie 
folgt: Bei den Dreimeterstöcken legt man erst das eine, sodann das andere Ende 
gegen den Anschlag des Metermaßes und liest den Abstand der nächsten Meterstriche 
von dem Ende des Metermaßes in Millimetern ab. Hierauf vergleicht man die 
Länge des mittleren Meterintervalls mit der Länge des Metermaßes, indem man das 
Intervall an diejenige Seite des mit durchgehenden Theilstrichen versehenen stähler- 
nen Metermaßes legt, an welcher kein Anschlag vorhanden ist. Die Summe der 
Fehler der drei Meterintervalle giebt den Gesammtfehler des Meterstocks. 
Die Prüfung der Zwei= und Einmeterstöcke sowie des Tiefgangstheilers 
(Nr. VIII) erfolgt unter sinngemäßer Anwendung vorstehender Bestimmungen. 
Die Prüfung des Meßbandes erfolgt derart, daß man dasselbe ausrollt und 
unausgespannt auf eine ebene Unterlage (Brett, Fußboden) hinlegt. Alsdann schiebt 
man die beiden Dreimeter= und den Zweimeterstock aneinander, bringt sie neben 
das Meßband und bestimmt mit Berücksichtigung der etwaigen innerhalb der Fehler- 
grenze sich haltenden Fehler der Meterstöcke, ob die für das Meßband festgesetzte 
Fehlergrenze eingehalten ist. 
4. Bei den unter 1 Nr. I bis IV aufgeführten Meßgeräthen dürfen die folgenden Ab- 
weichungen von der Richtigkeit geduldet werden: 
bei Nr. I größte zulässige Abweichung der Gesammtlänge 3 mm, 
bei Nr. II größte zulässige Abweichung der Gesammtlänge 2 mm,
	        
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