Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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bei Nr. III größte zulässige Abweichung der Gesammtlänge 2 mm, 
bei Nr. IV größte zulässige Abweichung für je 10 m Länge 1 em. 
Zeigen die Meßgeräthe größere als die hiernach zulässigen Abweichungen, so 
müssen sie so lange außer Gebrauch gesetzt werden, bis sie eine Richtigstellung er- 
fahren haben. 
B. Aufnahme der Maße. 
1. Ueber das Aichverfahren wird nach dem anliegenden Muster ein Protokoll ausgenom- —Mnge 
men, in welches alle zur Aichung gehörigen Maße eingetragen und in welchem alle — 
dazu gehörigen Rechnungen und Nebenrechnungen ausgeführt werden. 
2. Alle Maße werden auf Centimeter abgerundet; Bruchtheile der Centimeter werden, 
soweit sie 0,5 oder mehr betragen, als ein ganzes Centimeter gerechnet, kleinere 
Bruchtheile aber unberücksichtigt gelassen. 
Die Maße sind derart in das über das Aichverfahren aufzunehmende Protokoll 
einzutragen, daß die zu den ganzen Metern hinzukommenden Centimeter als Dezi— 
malstellen hinter die Meterzahlen gesetzt werden (z. B. 3, 82 m, 0, 25 m u. f. f.). 
3. Behufs Aufnahme der Maße wird der Aichraum mittels zweier senkrecht durch die 
beiden Enden der Leerebene und rechtwinklig zur Längenachse des Schiffes gelegter 
Querschnitte in drei Abtheilungen getheilt. Die Einsenkungsebenen jeder derselben 
werden für sich vermessen. 
4. Vermessung der Einsenkungsebenen der mittleren Abtheilung des Aichraums: 
a) Die Länge dieser Abtheilung wird zwischen den sie begrenzenden beiden Quer- 
schnitten parallel zur Längenachse des Schiffes ermittelt. Die Messung er- 
folgt bei vorhandenem glatten Deck unmittelbar auf diesem, bei anderer Deck- 
form und bei ungedeckten Fahrzeugen an der zu dem Behufe zwischen den 
beiden höchstgelegenen festen Endpunkten des Schiffes gespannten Leine (AVII) 
mittels der Meterstöcke. 
b) Die gefundene Länge wird in eine gerade Anzahl gleicher Theile getheilt, 
deren Länge bei einer Länge der Abtheilung bis zu 20 m über Zm, bei 
einer Länge der Abtheilung von 20 m und mehr über 5 m nicht hinaus- 
gehen darf. Die Anzahl der Theile soll nicht größer sein, als zur Durch- 
führung dieser Vorschrift erforderlich ist. 
Nachdem mittels eines Meterstocks oder des Meßbandes die einzelnen 
Theilpunkte abgesetzt sind, wird ihre Lage am Schiffe rechtwinklig zur Längs- 
schiffsebene auf die beiden Bordwände übertragen. 
Zc) Demnächst wird der Ort jedes Theilpunktes auf die darunter durch Kreide- 
striche bemerkbar gemachten, drei zu vermessenden Einsenkungsebenen über- 
tragen.
	        
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