den Verwaltungsgrundsätzen des betreffenden Staatsgebietes erforderlich werdenden Er—
neuerungen der gedachten Bahnhofstheile, auf eigene Kosten zu übernehmen haben werden.
Dagegen werden die wirklich ausgewendeten und gehörig nachgewiesenen Anlagekosten
der in den genannten Betriebswechselstationen von den betheiligten Verwaltungen gemein=
sam benützten Bahnhofstheile der bauausführenden Verwaltung antheilig nach Maßgabe
der Benützung, im Zweifel aber je zur Hälfte durch eine jährliche, auf Grund der Ver-
zinsung des Anlagekapitals berechnete Vergütung zu erstatten sein. Der Zinsfuß wird
zunächst mit vier Prozent auf fünf Jahre festgesetzt und unterliegt dieser Zinsfuß einer
Revision von fünf zu fünf Jahren. Welche Objekte als gemeinschaftliche anzusehen sind,
wird besonderer Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen vorbehalten.
Die Kosten, welche durch die Unterhaltung dieser gemeinsam benützten Objekte der
dieselbe besorgenden Verwaltung erwachsen, werden ihr durch die andere Verwaltung an-
theilig erstattet.
Für die Kosten, welche den betreffenden Eisenbahnverwaltungen durch die nach
Artikel XlllI dieses Vertrages zu übernehmende Verpflichtung zur Herstellung und Er-
haltung baulicher Anlagen (Amtslokalitäten und Wohnungen) für Zwecke der Zoll=
verwaltung, sowie für Zwecke der Post-, Telegraphen= und Polizeiverwaltung des fremden
Landesgebietes erwachsen, ist von der Verwaltung der fremdländischen Anschlußbahn unter
sinngemäßer Anwendung der im fünften und sechsten Absatze dieses Artikels enthaltenen
Bestimmungen Ersatz zu leisten.
Unter Anlagekapital im Sinne dieses Artikels sind nur die wirklich aufgewendeten
Kosten ohne Einrechnung etwaiger Kosten der Geldbeschaffung und etwaiger Kursverluste
zu verstehen.
Die vorstehenden Bestimmungen haben auch auf etwa nothwendig werdende Ergänz-
ungs= und Erweiterungsbauten Anwendung zu finden.
Falls über die Nothwendigkeit derartiger Ergänzungs= und Erweiterungsbauten,
sowie überhaupt über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels zwischen den
betheiligten Eisenbahnverwaltungen eine Einigung nicht erzielt werden sollte, haben sich
dieselben der im gegenseitigen Einvernehmen zu treffenden Entscheidung der beiden hohen
Regierungen zu unterwerfen.
Artikel XlI.
In der Grenzstation Roßbach wird der Zolldienst auch fernerhin durch die daselbst
von beiden Seiten errichteten zusammengelegten Zollabfertigungsstellen besorgt werden.
Auf der Grenz= und Wechselstation bei Hermsdorf, sowie auf den Grenzstationen
Niedereinsiedel und Aeußerstmittelsohland wird zur Erreichung des im Artikel 8 des
Handels= und Zollvertrages zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom