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Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Ent—
bindungs-, Pflege-, Gefangen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der
Vorsteher, beziehentlich Verwalter der Anstalt, für Krankheits= und Todesfälle, welche
auf Schiffen und Flößen vorkommen, der Schiffer oder Floßführer ausschließlich zur
Erstattung der Anzeige verpflichtet.
3. Die Ortspolizeibehörden haben, unbeschadet der ihnen selbst obliegenden
Verpflichtung, zur thunlichsten Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche, die an
sie ergehenden Anzeigen umgehend und auf kürzestem Wege — soweit der Telegraph
nicht benutzt werden kann, schriftlich durch besonderen Boten — dem Bezirksarzte
mitzutheilen; eine gleiche Mittheilung hat, soweit kleine und mittlere Städte und plattes
Land in Frage kommen, an die Amtshauptmannschaft zu erfolgen.
4. Nichtbeachtung der Vorschriften unter Nr. 1 und 2 wird, soweit nicht durch all-
gemeine Strafbestimmungen eine härtere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu
150 oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
Dresden, am 13. September 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kreher.
Nr. 58. Verordnung,
die Anmeldepflicht der Aerzte und Zahnärzte betreffend;
vom 14. September 1899.
E- ist wiederholt als Uebelstand empfunden worden, daß die Bezirksärzte von dem
Wechsel des Wohnortes des ärztlichen Personals und von der Annahme von Vertretern
nicht rechtzeitig Nachricht erhalten. Eine solche Benachrichtigung aber ist unbedingt
erforderlich, damit die Bezirksärzte den ihnen nach gesetzlichen Bestimmungen, beziehentlich
nach ihrer Instruktion obliegenden Verpflichtungen genügen können. Unter Bezugnahme
auf die durch Verordnung vom 21. Oktober 1869 unter B (G.= u. V.-Bl. S. 319)
bereits für die Niederlassung von Aerzten und Zahnärzten geordnete Anmeldepflicht
wird deshalb hierdurch weiter Folgendes bestimmt:
Aerzte und Zahnärzte, welche aus einem Medizinalbezirke wegziehen oder sonst ihren
Wohnort wechseln, haben hiervon binnen 14 Tagen vom Wegzuge beziehentlich
Wohnungswechsel ab gerechnet,