Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Personen weiblichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet 
und längere als einmonatige Gefängnißstrafe zu verbüßen haben, 
in die Strafanstalt Voigtsberg einzuliefern. 
Dresden, am 14. September 1899. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. 
Geyh. 
  
Nr. 60. Verordnung, 
die Verlegung der Weiberkorrektionsanstalt betreffend; 
vom 14. September 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist unter Aufhebung der Verordnung, die Verlegung 
der Weiberkorrektionsanstalt betreffend, vom 15. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 56) 
beschlossen worden, die bisher in Waldheim befindlich gewesene Landes-Korrektionsanstalt 
für Personen weiblichen Geschlechts nach Grünhain zu verlegen, wo zu diesem Zwecke 
eine besondere Anstalt eingerichtet worden ist. 
Diese Anstalt soll unter der Bezeichnung „Korrektionsanstalt zu Grünhain“ ver- 
waltet werden. Es haben daher die Einlieferungen weiblicher Personen in die Kor- 
rektionsanstalt 
vom 1. Oktober 1899 ab 
nach Grünhain zu geschehen. 
Dresden, am 14. September 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Geyh.
	        
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